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Verkürzung / Verlängerung der Ausbildung

Verkürzung der Ausbildung

Die reguläre Ausbildungszeit kann auf Antrag aus verschiedenen Gründen gekürzt werden. Rechtliche Grundlage ist dabei das Berufsbildungsgesetz und eine Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Verkürzung und Verlängerung der Berufsausbildung vom 26.06.2008. Sie kann unter www.bibb.de heruntergeladen werden.


Anrechnung einer Einstiegsqualifizierung (EQJ)

Aufgrund des EQJ kannst du deine Ausbildung verkürzen. Alles zum Thema Einstiegsqualifizierung findest du unter Die Einstiegsqualifizierung (EQJ)

Anrechnung von beruflicher Vorbildung (§ 7 Berufsbildungsgesetz)

Eine Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung (zum Beispiel Fachschule) oder ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder ein Berufsvorbereitungsjahr BVJ kann dir ganz oder teilweise auf die Ausbildung angerechnet werden. Die Regelungen sind in den Bundesländern verschieden. Der Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeit muss bei Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung in deinem Bundesland existiert, muss die Anrechnung erfolgen. Bei einer Anrechnung wird die angerechnete Zeit als bereits verbrachte Ausbildungszeit gewertet. Du hast also Anspruch auf die höhere Vergütung:

Wird dir z.B. ein Jahr angerechnet beginnst du die Ausbildung im 2. Lehrjahr und hast Anspruch auf die Vergütung des 2. Lehrjahres!

Die verkürzte Ausbildungszeit wird in deinem Ausbildungsvertrag vermerkt.

Verkürzung bei allgemeinem Schulabschluss (§ 8 Berufsbildungsgesetz)

Wenn Azubi und Ausbilder es gemeinsam bei der zuständigen Stelle beantragen, kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn der Azubi einen höheren allgemeinen Schulabschluss hat, als den Hauptschulabschluss. Dabei gelten folgende Richtlinien:

 

Fachoberschulreife
(z.B. Realschulabschluss)
Kürzung um 6 Monate möglich
Fachhochschulreife
Kürzung um 12 Monate möglich
Abitur
Kürzung um 12 Monate möglich

 

Vor der Ausbildung einen höheren Schulabschluss nachholen kann also aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Zum einen hast du bessere Aussichten auf einen Ausbildungsplatz, da für einige Ausbildungsberufe inzwischen z.B. Fachhochschulreife oder Abitur verlangt werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit, bei bestimmten Schulabschlüssen die Ausbildung zu verkürzen, wenn der Betieb einverstanden ist. Wie du die verschiedenen Schulabschlüsse nachholen kannst erfährst du hier: Realschulabschluss nachholen, Fachhochschulreife nachholen, Abitur nachholen

Wichtig: Der Antrag auf Verkürzung muss von Azubis und Ausbilder gemeinsam gestellt werden. Dein Ausbilder muss also mit der Verkürzung einverstanden sein, sonst geht es nicht! Bei minderjährigen Azubis muss auch der Erziehungsberechtigte den Verkürzungs-Antrag unterschreiben.

Der Antrag auf eine Verkürzung wegen Vorbildung sollte gleich zu Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) gestellt werden. Es ist aber möglich, den Antrag noch bis ein Jahr vor dem Ende der Ausbildung zu stellen.

Bei einer Verkürzung wegen schulischer Vorbildung muss nicht das entsprechend höhere Gehalt gezahlt werden, wie bei der Anrechnung von beruflicher Vorbildung. Die Ausbildungszeit fällt quasi hinten weg und die Ausbildung beginnt trotz Verkürzung im ersten Lehrjahr mit entsprechender Ausbildungsvergütung.

Die Verkürzung wird dann in deinem Ausbildungsvertrag vermerkt, bzw. die Ausbildung dauert dann z.B. statt 3 Jahre nur noch 2,5 Jahre.

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Verkürzung wegen beruflicher Vorbildung (§ 8 Berufsbildungsgesetz)

Abgeschlossene Berufsausbildung
Kürzung um 12 Monate
Berufserfahrung / Arbeitserfahrung / berufliche Grundbildung
Kann angemessen berücksichtigt werden

 

Auch hier gilt: Der Antrag auf Verkürzung müssen Azubi und Ausbilder gemeinsam stellen. Der Ausbilder muss also deiner Verkürzung zustimmen. Bei Azubis unter 18 Jahren müssen auch die Erziehungsberechtigten zustimmen!

Der Antrag auf eine Verkürzung wegen beruflicher Vorbildung sollte am Anfang der Berufsausbildung bei der zuständigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) gestellt werden. Es ist aber möglich, den Antrag noch bis ein Jahr vor dem Ende der Ausbildung zu stellen.

Im Ausbildungsvertrag ist dann die Ausbildungszeit entsprechend kürzer vermerkt.

Verkürzung bei einem Ausbildungsplatzwechsel (§ 8 Berufsbildungsgesetz)

Ausbildungszeiten in demselben Beruf
Können ganz oder teilweise anerkannt werden
Berufswechsel nach Grundausbildung in ähnlichem Beruf
Kürzung um 12 Monate möglich

Wenn du den Ausbildungsplatz wechselst (siehe Ausbildungsplatzwechsel) und die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzt, kannst du davon ausgehen, dass dir die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit anerkannt wird.

Auch hier muss der neue Betrieb natürlich mit dem Wechsel einverstanden sein und damit, dass du bereits Ausbildungszeit zurückgelegt hast.

Die bereits verbrachte Ausbildungszeit Zeit wird in diesem Fall in Bezug auf dein Gehalt als bereits verbrachte Ausbildungszeit gewertet! Wird dir zum Beispiel ein Jahr angerechnet, beginnt die Ausbildung im zweiten Lehrjahr und du hast Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des zweiten Lehrjahres! Dies ist zwar nicht in § 8 Berufsbildungsgesetz geregelt, aber in § 17 Berufsbildungsgesetz!

Dasselbe gilt, wenn du den Beruf wechselst und es sich bei dem neuen Ausbildungsberuf um einen ähnlichen Beruf handelt (z.B. bei einem Wechsel vom Verkäufer zum Kaufmann im Einzelhandel). Wenn das erste Lehrjahr im Wesentlichen identisch ist kann es dir bei einem solchen Wechsel voll anerkannt werden. Auch hier gilt, dass du Anspruch auf das höhere Gehalt hast, d.h. du setzt deine Ausbildung fort und hast nach § 17 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf die Vergütung des nächsten Lehrjahres.

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Teilzeitberufsausbildung (§ 8 Berufsbildungsgesetz)

Es ist auch möglich, nicht die Ausbildung insgesamt zu kürzen, sondern einen Antrag auf eine Verkürzung deiner täglichen Ausbildungszeit zu stellen und eine Teilzeitberufsausbildung zu machen.

Um eine Teilzeitberufsausbildung zu machen, brauchst du einen berechtigten Grund, also z.B. ein Kind oder pflegebedürftige Angehörige.

Außerdem musst du einen Ausbildungsplatz für eine Teilzeit-Berufsausbildung finden, also einen Betrieb, der einen Ausbildungsplatz für eine Teilzeit-Ausbildung in deinem Beruf anbietet. Das sind leider bis jetzt sehr wenig Betriebe.

Bei einer Verkürzung der wöchentlichen oder täglichen Ausbildungszeit bei einer Teilzeitberufsausbildung, kannst du deine wöchentliche Ausbildungszeit auf 25 Stunden reduzieren, ohne dass sich die kalendarische Ausbildungsdauer verlängert. Das gilt aber nur, wenn zu erwarten ist, dass du das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit auch erreichst!

Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Verlängerung der Ausbildung auf deinen Antrag hin möglich siehe Verlängerung der Ausbildung. Die Verlängerung kann auch im Laufe der Teilzeitberufsausbildung beantragt werden, die Entscheidung muss also nicht sofort getroffen werden, wenn unklar ist, ob du es schaffst oder nicht.

Umstritten ist noch, ob tarifliche Ausbildungsvergütung entsprechend der Ausbildungszeit gekürzt werden dürfen. Da die Ausbildungsvergütung rechtlich nicht dasselbe ist wie ein normales Gehalt, ist eine Kürzung der Vergütung eigentlich nicht vorgesehen. In Praxis wird aber in den Ausbildungsverträgen bei einer Reduktion der Ausbildungszeit auch nur die anteilige Vergütung gezahlt.

Verkürzung wegen guter Leistungen (§ 45 Berufsbildungsgesetz)

Wenn der Azubi während der Ausbildung in der Schule und im Betrieb gute Leistungen erbringt, kann er bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung muss rechtzeitig gestellt werden, am besten in der Mitte der Ausbildung. In der Regel kannst du dir einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG auf der Internetseite der zuständigen Stelle (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) herunterladen.

Voraussetzungen für den Antrag sind:

  • Notendurchschnitt besser als 2,49 in allen prüfungsrelevanten Berufsschulfächern
  • Betriebliche Leistungsbewertung besser als 2,49

Dem Antrag beilegen musst du in Kopie:

  • Zeugnis der Berufsschule
  • Leistungszeugnis oder Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes
  • Zwischenprüfungsbescheinigung
  • Berichtsheft

In der Regel wird auf dem Antrag verlangt, dass Berufsschule und Ausbildungsbetrieb die überdurchschnittlichen Leistungen bestätigen. Leider ist es in der Praxis so, dass manche Betriebe ihre besten Azubis oft ungern gehen lassen.

Hier solltest du dich bei Problemen an einen Ausbildungsberater der zuständigen Stelle (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) wenden und um Hilfe bitten.

Dann entscheidet die zuständige Stelle über deinen Antrag und du erhältst einen Bescheid, gegen den du Widerspruch einlegen kannst, siehe Mein Recht als Azubi > Mein Recht durchsetzen.

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Mehrere Verkürzungsgründe nebeneinander

Azubis können auch aus mehreren Gründen verkürzen. Allerdings sollten bestimmte Mindestzeiten einer Ausbildung nicht unterschritten werden:

  • 24 Monate bei einer normalen Ausbildungszeit von dreieinhalb Jahren
  • 18 Monate bei einer normalen Ausbildungszeit von drei Jahren
  • 12 Monate bei einer normalen Ausbildungszeit von zwei Jahren

Verlängerung der Ausbildung (§ 8 Berufsbildungsgesetz)

Nach § 8 Berufsbildungsgesetz kannst du unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung deiner Ausbildung bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle wird dann deinen Ausbilder anhören und über den Antrag entscheiden.

Gründe für eine Verlängerung sind zum Beispiel:

  • Lange Krankheitszeiten
  • Behinderung des Azubis
  • Mangelhafte Ausbildung
  • Ausfall der Ausbildung
  • Teilzeitberufsausbildung

Wenn der Betrieb für die Verlängerung verantwortlich ist, entsteht eventuell ein Schadensersatzanspruch.

Eine Verlängerung der Ausbildung bedeutet, dass du später als vorgesehen an der Abschlussprüfung teilnimmst. Es besteht aber auch grundsätzlich die Möglichkeit, an der Abschlussprüfung regulär teilzunehmen und sie ggf. zwei mal zu wiederholen, Prüfungen > Abschlussprüfung

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