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Prüfungen in der Ausbildung

In den letzten Jahren gab es bei den Prüfungen in der Ausbildung einige Änderungen. Das Berufsbildungsgesetz und die Ausbildungsordnungen wurden reformiert. Früher galt in fast allen Berufen, dass die Azubis in der Mitte der Ausbildung die Zwischenprüfung und am Ende der Ausbildung die Abschlussprüfung ablegen mussten. Jetzt legen viele Azubis – vor allem in Metall- und Elektroberufen – eine gestreckte Abschlussprüfung in zwei Teilen ab. Die Zwischenprüfung entfällt. Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung findet nach ungefähr zwei Jahren statt, und hier werden deine Grundqualifikationen geprüft. In Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung werden die Spezialkenntnisse für deinen Ausbildungsberuf geprüft.

Für alle Ausbildungsberufe gibt es eine Ausbildungsordnung, die auch eine Prüfungsordnung enthält. Hier steht drin, welche Prüfungen du ablegen musst, was geprüft wird, wann die Prüfung bestanden ist und ob du bei Nichtbestehen die gesamte Prüfung oder nur einige Fächer wiederholen musst.

Zwischenprüfung

Ist in deinem Beruf eine Zwischenprüfung vorgesehen, findet sie in der Mitte der Ausbildung statt. Dein Ausbilder muss dich bei der zuständigen Stelle, also zum Beispiel bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer anmelden. In deiner Ausbildungsordnung kannst du sehen, worum es in der Zwischenprüfung geht und ob es eine mündliche oder schriftliche Prüfung ist. Dabei werden Inhalte aus der praktischen Berufsausbildung und der theoretischen Berufsausbildung in der Berufsschule abgefragt.

Die Zwischenprüfung musst du nicht bestehen, um die Ausbildung fortsetzen zu können, aber an deiner Leistung in der Zwischenprüfung und deinen Noten können du und dein Ausbilder ablesen, ob du das Ausbildungsziel bis zu diesem Zeitpunkt erreicht hast.

Wenn deine Ergebnisse gut sind, kannst du eventuell die Ausbildung verkürzen, siehe Verkürzung/Verlängerung der Ausbildung. Wenn sie sehr schlecht sind, solltest du bei der Agentur für Arbeit nachfragen, ob es für deinen Beruf ausbildungsbegleitende Hilfen (AbH) gibt. Das ist kostenlose Nachhilfe für Azubis.

Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Falls du also die Zwischenprüfung versäumst, zum Beispiel, weil du krank bist, musst du sie bei der nächsten Gelegenheit wiederholen. Deshalb solltest du auf jeden Fall teilnehmen, auch wenn deine Prüfungsvorbereitung nicht gut gelaufen ist. Auch mit einer schlechten Leistung und schlechten Noten in der Zwischenprüfung kannst du die Ausbildung fortsetzen. Wenn du am Prüfungstag krank bist, musst du dich mit Attest entschuldigen.

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Abschlussprüfung

Deine Berufsausbildung wird mit der Abschlussprüfung abgeschlossen. Wenn in deinem Beruf laut Ausbildungsordnung eine gestreckte Abschlussprüfung vorgesehen sind, besteht sie aus zwei Teilen. Wenn in deinem Beruf eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, findet die Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung statt. Damit du an der Abschlussprüfung teilnehmen kannst, musst du bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Anmeldung zur Abschlussprüfung

Die erste Voraussetzung ist die fristgerechte Anmeldung. Der Ausbilder muss dich bei der zuständigen Stelle also zum Beispiel bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer zur Abschlussprüfung anmelden und die Prüfungsgebühren zahlen.

Falls dein Ausbildungsverhältnis durch eine Kündigung kurz vor der Abschlussprüfung endet, solltest du deine Anmeldung frühzeitig selbst in die Hand nehmen, da es bestimmte Fristen gibt.

Zulassung zur Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung

Wenn es in deinem Beruf eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung gibt, wirst du nach §43 Berufsbildungsgesetz nur zur Prüfung zugelassen, wenn du folgende Nachweise erbringen kannst:

  1. Dein Ausbildungsverhältnis wurde bei der zuständigen Stelle, also zum Beispiel bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer eingetragen. Das ist immer der Fall, wenn dein Ausbildungsvertrag abgestempelt wurde.
  2. Die zweite Voraussetzung ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung.
  3. Der Nachweis deiner praktischen Berufsausbildung sind deine Berichtshefte. Die schriftlichen Ausbildungsnachweise müssen vollständig sein. Deine Berichtshefte müssen also komplett ausgefüllt und unterschrieben sein und der zuständigen Stelle also zum Beispiel der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer vorliegen.
  4. Du musst außerdem die laut Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit für deinen Beruf abgeleistet haben. Falls du die Berufsausbildung verkürzt hast natürlich nur die gekürzte Zeit. Die vorgeschriebene Ausbildungszeit hast du dann abgeleistet, wenn dein Ausbildungsverhältnis nicht mehr als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Das ist immer dann der Fall, wenn du deine Ausbildung normal im September begonnen hast und du im Sommer Prüfung machst. In folgenden Fällen kann es passieren, dass dir Ausbildungszeit fehlt:
    • Du hast deine Ausbildung später begonnen, und sie endet erst mehr als zwei Monate nach dem letzten Prüfungstermin.
    • Du hast im September begonnen, aber während der Berufsausbildung durch einen Ausbildungsplatzwechsel Zeit verloren, die an deine Ausbildungszeit hinten angehängt werden muss.
    • Du warst häufig und lange krank.
    • Du wurdest kurz vor der Prüfung gekündigt oder hast selber gekündigt und kannst deine Ausbildung nicht beenden.

In all diesen Fällen gilt: Nimm Kontakt zur zuständigen Stelle, also zum Beispiel zur Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer auf. Wenn dir nicht mehr als zehn Prozent der Ausbildungszeit fehlen, kannst du zugelassen werden! Die zehn Prozentregel bezieht sich dabei bei einer 3-jährigen Ausbildungszeit auf den Zeitraum von 34 Monaten. Es dürfen einem Azubi also maximal 3,4 Prozent an Ausbildungszeit fehlen. Allerdings wird immer der Einzelfall geprüft. Konnten z.B. in der fehlenden Ausbildungszeit wichtige Ausbildungsinhalte nicht vermittelt werden, kann keine Zulassung erfolgen.

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Zulassung zur gestreckten Abschlussprüfung

Bei der gestreckten Abschlussprüfung wird über deine Zulassung laut § 44 Berufsbildungsgesetz zwei mal entschieden, für jeden Teil einzeln:

  • Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung findet nach circa zwei Jahren statt. Für die Zulassung zu Teil 1 musst du die laut Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt haben. Darüber hinaus gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Zulassung zur Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung außer der Zwischenprüfung, die hier nicht vorgesehen ist.
  • Für die Zulassung zu Teil 2 gelten ebenfalls die selben Voraussetzungen wie für die Zulassung zur Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung. Statt an der Zwischenprüfung musst du an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen haben. Konntest du an Teil 1 nicht teilnehmen, ohne dass du etwas dafür kannst (zum Beispiel entschuldigtes Fehlen wegen Krankheit), kannst du trotzdem an Teil 2 teilnehmen. In diesem Fall musst du beide Prüfungen zusammen ablegen.

Freistellung für die Prüfungen

Du musst für die Teilnahme an den Prüfungen freigestellt werden, also für den gesamten Prüfungszeitraum mit Pausen. Falls du danach in den Betrieb kommen musst, wird dir außerdem die Fahrtzeit vom Prüfungsort in den Betrieb auf die Arbeitszeit angerechnet. Minderjährige Azubis müssen laut § 10 Jugendarbeitsschutzgesetz außerdem am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt werden.

Kostenfreiheit der Prüfungsmittel

Der Ausbilder muss dir Stoffe und Werkzeuge, die du zum Ablegen der Prüfung brauchst, kostenlos zur Verfügung stellen.

Ende der Ausbildung bei Bestehen der Abschlussprüfung

An dem Tag, an dem der Prüfungsausschuss die Ergebnisse bekannt gibt, endet laut § 21 Berufsbildungsgesetz deine Berufsausbildung, wenn du bestanden hast.

Du erhältst dann mehrere Zeugnisse, ein Zeugnis vom Betrieb, ein Zeugnis von der Berufsschule und ein Zeugnis der zuständigen Stelle, also zum Beispiel Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer. Mehr dazu siehe Ende der Ausbildung und Ausbildungszeugnis.

Nichtbestehen der Abschlussprüfung

In den Prüfungen während der Ausbildung werden keine Noten sondern Punkte vergeben, die Punkte bedeuten umgerechnet folgendes:

Punkte Note Ausdruck
92-100 1 Sehr gut
81-91 2 Gut
67-80 3 Befriedigend
50-66 4 Ausreichend
30-49 5 Mangelhaft
0-29 6 Ungenügend

Um eine Prüfung zu bestehen, musst du mindestens 50 Punkte haben. Dabei werden bestimmte Prüfungen miteinander verrechnet, wie genau steht in deiner Ausbildungsordnung. Wenn deine Leistungen nicht ausreichen, bist du durchgefallen. Das ist natürlich nicht schön, aber auch keine Katastrophe. In der Berufe-Datenbank kannst du mal nachlesen, wie viele Azubis in deinem Beruf die Prüfung nicht bestehen.

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Wiederholung der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung

Wenn du durchgefallen bist, erhältst du von der zuständigen Stelle, also zum Beispiel von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer, einen schriftlichen Bescheid, in dem auch steht, ob du an einer Nachprüfung teilnehmen kannst und in welchen Fächern du durchgefallen bist. Oft musst du nur die entsprechenden Fächer wiederholen.

Wenn keine Nachprüfung möglich ist, kann die Abschlussprüfung laut § 37 Berufsbildungsgesetz zwei mal wiederholt werden. Du kannst dabei deine Berufsausbildung laut § 21 Berufsbildungsgesetz zweimal, maximal aber um ein Jahr verlängern. Du kannst also weiterhin in deinem Betrieb arbeiten und die Berufsschule besuchen und an den nächsten beiden Wiederholungsprüfungen teilnehmen. Du kannst die Ausbildung auch dann verlängern, wenn du nicht an der Prüfung teilnehmen konntest, zum Beispiel weil du krank warst. Um die Ausbildung zu verlängern reicht es eigentlich, wenn du deinem Ausbilder deinen Wunsch mitteilst. Zu deiner eigenen Sicherheit solltest du die Verlängerung aber schriftlich im Betrieb und bei der zuständigen Stelle, also zum Beispiel bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer.

Wenn du durchgefallen bist, solltest du bei der Agentur für Arbeit nachfragen, ob es für deinen Beruf Ausbildungsbegleitende Hilfen (AbH) gibt: Das ist kostenlose Nachhilfe für Azubis.

Allerdings musst du die Ausbildung nicht verlängern. Wenn du die Prüfung nicht bestehst, endet deine Ausbildung an dem Datum, welches in deinem Ausbildungsvertrag steht. Danach kannst du auch etwas anderes machen und dich selber zur nächsten Abschlussprüfung anmelden.

Aber Achtung: Du musst dich dann selbst rechtzeitig bei der zuständigen Stelle, also zum Beispiel bei der der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer zur Prüfung, anmelden. Außerdem kannst du nicht mehr die Berufsschule besuchen, weil du kein Azubi mehr bist. Auch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Kindergeld werden dann nicht mehr gezahlt, und du kannst nicht mehr kostenlose Nachhilfe, sogenannt ausbildungsbegleitende Hilfen (AbH) von der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Wenn du nur Teile der Prüfung wiederholen kannst, musst du das innerhalb von zwei Jahren tun. Die gesamte Abschlussprüfung kannst du innerhalb von fünf Jahren wiederholen.

Wiederholen der gestreckten Abschlussprüfung

Wenn du durch Teil 1 durchgefallen bist, kannst du ihn nicht eigenständig wiederholen. Du musst zunächst Teil 2 der Abschlussprüfung am Ende deiner Ausbildung ablegen. Die Ergebnisse aus Teil 1 fließen, je nach Beruf, mit bis zu 40 Prozent in das Gesamtprüfungsergebnis ein. Erst nachdem du beide Prüfungen abgelegt hast, kann man sehen, ob du die Gesamtprüfung bestanden hast. Falls nicht, gilt dasselbe wie bei Wiederholung der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung. Allerdings gilt hier grundsätzlich folgendes: Falls du durch beide Teile durchgefallen bist, musst du beide Teile wiederholen. Falls du nur in Teil 2 durchgefallen bist, musst du nur Teil 2 wiederholen.

Schadensersatz bei schlechter Ausbildung

Manche Azubis erhalten eine sehr schlechte Ausbildung in ihrem Betrieb und lernen die meisten Ausbildungsinhalte in der Berufsschule. Es gehört allerdings zu den Pflichten des Ausbilders, dich entsprechend der Ausbildungsordnung auszubilden. Wenn er das nicht tut und du den entsprechenden Nachweis hast (zum Beispiel Einträge in deinem Berichtsheft, Aufforderungen an den Ausbilder), kannst du unter Umständen Schadensersatz verlangen, wenn du die Abschlussprüfung nicht bestehst.

Der Schaden besteht dann in der Differenz zwischen der Ausbildungsvergütung und dem entgangenem Ausgelerntengehalt, das du bei rechtzeitiger Beendigung verdient hättest.

Bei einer Klage auf Schadensersatz brauchst du rechtliche Hilfe, siehe Mein Recht durchsetzen.

Zum dritten Mal durchgefallen

Du kannst die Abschlussprüfung zweimal wiederholen. Wenn es auch im dritten Anlauf nicht klappt, ist das natürlich sehr schade, denn dann hast du keine Chance mehr, einen Abschluss in diesem Beruf zu machen. Du kannst aber natürlich trotzdem in deinem Beruf arbeiten. Oder du machst eine weitere Ausbildung. Wenn du einen ähnlichen Beruf erlernst, werden dir vielleicht Ausbildungsinhalte aus der ersten Berufsausbildung angerechnet. Die zuständigen Stellen, also zum Beispiel Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer können dann deine Ausbildung verkürzen und du kannst frühzeitig an der Abschlussprüfung teilnehmen, siehe Verkürzung / Verlängerung der Ausbildung.

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Prüfungsvorbereitung

Wer richtig lernt, kommt viel schneller ans Ziel! Wenn bei dir Prüfungen anstehen, solltest du dir deshalb unbedingt bei der Prüfungsvorbereitung überlegen, welche Lerntechnik du anwenden willst. Außerdem haben wir ein paar Tipps für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung zusammengestellt.
Mehr Informationen findest du auf unserer Prüfungsvorbereitungsseite.

Prüfungsangst

Fast alle Menschen haben Prüfungsangst, bei manchen ist die Angst allerdings so groß, dass vor oder in der Prüfung richtige Panik ausbricht. Die Angst ist dann so groß, dass sie zu Lernblockaden oder zu einem Blackout in der Prüfung führen kann. Wenn du unter starker Prüfungsangst leidest, können dir Lerntechniken oder Arbeitstechnikenen nur bedingt helfen. Du musst deine Prüfungsangst in den Griff bekommen, sei es mit Entspannungstechniken, Medikamenten oder anderen Mitteln.
Mehr Informationen findest du auf unserer Prüfungsangstseite.

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