Finanzielle Hilfe in der Ausbildung

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Finanzielle Hilfen


Kindergeld

Antrag und Zahlung

Den Antrag auf Kindergeld stellt man in der Regel bei der jeweils zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Wenn du während der Ausbildung noch zu Hause wohnst, fließt das Kindergeld automatisch in deinen Unterhalt ein, für den deine Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten aufkommen. Wohnst du aber nicht mehr zu Hause und entstehen deinen Eltern keine Kosten mehr durch dich, müssen deine Eltern dir das Kindergeld auszahlen.


Weigern sich deine Eltern, kannst du bei der Stelle, die das Kindergeld auszahlt einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. In der Regel ist das die Familienkasse und die ist bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt. Wenn deinem Antrag entsprochen wird, erfolgt die Zahlung des Kindergeldes von der Familienkasse in der Bundesagentur für Arbeit direkt an dich.

 

Anspruch

Das Kindergeld soll eine Unterstützung für deine Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten sein, da sie den Kindern während der Berufsausbildung ja weiterhin Unterhalt schulden.
Es kann natürlich auch eine Unterstützung für dich sein, wenn du selbst Kinder hast. Das Kindergeld ist nicht zu verwechseln mit Erziehungsgeld oder Elterngeld.

Folgende Sätze gelten beim Kindergeld 2017 und voraussichtlich auch 2018:

Kindergeld wird immer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Nach dem 18. Lebensjahr wird Kindergeld nur gezahlt wenn:

Das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet
Das Kind einen Ausbildungsplatz sucht
Das Kind z.B. ein FSJ oder ein FÖJ ableistet
Das Kind sich in einer Übergangszeit befindet (höchstens vier Monate)

Seit dem 01.01.2012 wird Kindergeld ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur weitergezahlt, wenn das Kind nach einer abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Erststudium keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Dabei gelten nicht als Erwerbstätigkeit:

  • Eine Erwerbstätigkeit mit regelmäßig maximal 20 Stunden die Woche
  • Ein Ausbildungsdienstverhältnis
  • Eine geringfügige Beschäftigung

Die Einkommensgrenzen sind zum 01.01.2012 aufgehoben worden!

Mit anderen Worten: Auch während einer zweiten Ausbildung kann Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind z.B. nicht mehr als 20 Wochenstunden im Schnitt nebenbei arbeitet. Außerdem wird Kindergeld weitergezahlt wenn das Kind:

  • wegen einer Behinderung nicht erwerbstätig sein kann ODER
  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und arbeitsuchend gemeldet ist und daneben keiner Beschäftigung nachgeht.

Unter www.arbeitsagentur.de steht ein Formulardienst zur Verfügung, der einem beim Ausfüllen des Kindergeldantrags hilft und die gemachten Angaben überprüft!

Qualifizierung zum/zur Jugend-Schuldnerberater/in

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Azubis brauchen während ihrer Lehre oft eine zusätzliche Unterstützung, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Deshalb ist im Gesetz, genauer gesagt im Sozialgesetzbuch (SGB III) festgelegt, dass ein Azubi während der Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe erhält, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Ausführliche Informationen zum Thema BAB findest du unter Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine vom Gesetz geregelte staatliche Unterstützung für deinen Lebensunterhalt während der Ausbildung. Dazu kommen noch die individuellen Fahrtkosten. Die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) durch die Bundesagentur für Arbeit ist aber laut Sozialgesetzbuch an einige Bedingungen geknüpft:

  • Nur deine erste Ausbildung wird gefördert
  • Nur eine staatlich anerkannte Ausbildung wird gefördert.
  • Ein Azubi kann nur dann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen, wenn er während der Lehre nicht mehr zu Hause wohnt. Bei einem minderjährigen Azubi gilt zusätzlich: Du erhältst nur dann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), wenn du während der Lehre nicht bei deinen Eltern wohnen kannst, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt liegt (rund eine Stunde für jeden Weg). Diese Voraussetzung muss allerdings nicht erfüllt werden, wenn du aus schwerwiegenden sozialen oder psychischen Gründen nicht mehr zu Hause wohnen kannst.
  • Dein Einkommen und das Einkommen deiner Eltern werden bei der Berechnung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) berücksichtigt.

Um Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu erhalten, musst du einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hast du laut Gesetz erst ab dem Monat, an dem dein Antrag eingeht. Es ist also sehr wichtig, dass du diesen Antrag frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit stellst.

Stelle den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Bundesagentur für Arbeit auch dann, wenn dir noch Unterlagen fehlen, wie z.B. der Nachweis über das Einkommen deiner Eltern. Die fehlenden Dokumente kannst du nachreichen. Und du hast laut Gesetz trotzdem ab dem Monat, an dem dein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit eingeht Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), falls die Voraussetzungen vorlagen.

Den Antrag für Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhältst du bei der Bundesagentur für Arbeit. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit kannst du dir vielleicht auch einen Vordruck runterladen.
www.arbeitsagentur.de

Sehr empfehlenswert ist außerdem der Online-Rechner für Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), den die Bundesagentur für Arbeit bereitstellt. Hier werden alle Regelung des Sozialgesetzbuches (SGB III) berücksichtigt und du kannst gleich erfahren, ob du Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hast.
www.babrechner.arbeitsagentur.de

Wohngeldzuschuss bei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Seit 2007 gilt ein neues Gesetz. In der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist auch ein pauschaler Zuschuss zur Miete enthalten, der allerdings oft nicht die Mietkosten deckt. Jetzt kann ein Azubi zusätzlich zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) einen Wohngeldzuschuss oder eine Mietbeihilfe bekommen, die den Unterschied zwischen deiner echten Miete und dem pauschalen Zuschuss ausgleicht. Der Wohngeldzuschuss oder die Mietbeihilfe ist also eine neue zusätzliche Unterstützung für Azubis die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen und hat nichts mit dem normalen Wohngeld zu tun.

NEU: Ab dem 01.09.2008 berechnen die ARGEN die Mietbeihilfe neu! Es wird jetzt nicht mehr nur die konkret fehlende Miete des Azubis berücksichtigt. Bei der Berechnung der ungedeckten Mietkosten wird das Einkommen des Azubis vorher bereinigt, wobei ein SGB II-Bedarf zugrunde gelegt wird. Ziemlich kompliziert. Aber es führt in der Regel dazu, dass die Mietbeihilfe ansteigt!

Noch besser: Auch Azubis, bei denen BAB abgelehnt wurde, können ab dem 01.09.2008 die Mietbeihilfe laut § 22 Abs. 7 SGB II beantragen! Das ist insbesondere dann eine gute Idee, wenn BAB abgelehnt wurde, weil das Einkommen des Azubis oder der Eltern um ein Weniges zu hoch war! Wenn BAB „dem Grunde nach“ abgelehnt wurde (z.B. bei einer zweiten Ausbildung), ist in der Regel ein Antrag auf Wohngeld sinnvoller.

Wichtig: Die Mietbeihilfe wird bei unter 25-jährigen Azubis nur dann gezahlt wird, wenn sie VOR dem Umzug bei der ARGE oder dem Job Center beantragt und genehmigt wurde!

Weiterbildung: Schuldenregulierung mit jungen Menschen

Wohngeld

Zunächst musst du Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Wenn Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) abgelehnt wird, weil du oder deine Eltern zu viel verdienen, kannst du kein Wohngeld beantragen!

Wohngeld kannst du nur beantragen, wenn dir Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) „dem Grunde nach“ nicht zusteht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn du deine zweite Ausbildung machst. Nur in diesem Fall haben volljährige Azubis, die am Ausbildungsort eine Wohnung gemietet haben und sie selber bezahlen müssen, gute Chancen Wohngeld zu erhalten. Den Antrag auf Wohngeld musst du bei der Wohngeldstelle der Gemeinde stellen, in der sich deine Wohnung befindet.

Unterhalt von den Eltern

Deine Eltern schulden dir Unterhalt – auch während deiner Berufsausbildung. Wenn du zu wenig Geld hast und keine staatlichen Hilfen bekommst, kannst du dich an deine Eltern wenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) abgelehnt wurde, weil deine Eltern zu viel verdienen. Notfalls kannst du den Unterhalt deiner Eltern sogar vor Gericht einklagen. Das ist natürlich sehr unangenehm, aber wenn dir keine andere Wahl bleibt, solltest du lieber deine Eltern auf Unterhalt verklagen, als die Ausbildung abbrechen.

Fahrtkosten

Kein Gesetz schreibt vor, dass dein Ausbildungsbetrieb dir die Fahrtkosten für den Arbeitsweg erstatten muss. Die Fahrtkosten zum Ausbildungsplatz sind also deine Sache. Anders sieht es aus, wenn du an einem Ort eingesetzt wirst, der nicht im Ausbildungsvertrag als Ausbildungsort angegeben ist, z.B. in einer anderen Filiale. Dann muss dein Ausbildungsbetrieb in der Regel die Mehrkosten tragen. Auch die Fahrkosten für Lehrgänge und andere Schulungen muss dein Ausbildungsbetrieb bezahlen.

Außerdem regeln manche Tarifverträge, dass Fahrtgeld gezahlt werden muss: Hier musst du bei deiner Gewerkschaft nachfragen.

Bei Azubis, die viel auf unterschiedlichen Baustellen arbeiten, regelt oft ein Tarifvertrag die Anrechnung und Bezahlung von Fahrtzeiten. Frage bei deiner Gewerkschaft nach.

Auch wenn kein Tarifvertrag Fahrtgeld vorsieht: Es lohnt sich immer, den Ausbilder zu fragen, ob du nicht einen Fahrgeldzuschuss bekommen kannst!

Außerdem: In manchen Bundesländern zahlt der Staat die Fahrtkosten für den Schulweg. Frage im Sekretariat deiner Berufsschule nach.

Nebenjob

Wenn du mit deinem Geld trotz aller Hilfen nicht auskommst, bleibt dir nur ein Nebenjob. Über einen Nebenjob musst du deinen Ausbilder informieren. Er darf ihn dir aber nur dann verbieten, wenn der Nebenjob die Ausbildung und deine Arbeitsleistung negativ beeinflusst oder wenn du z.B. für einen Konkurrenzbetrieb arbeitest.

Du musst auch mit den Arbeitszeiten aufpassen, denn die Arbeitszeiten im Ausbildungsbetrieb und im Nebenjob werden addiert. Wie viel du laut Arbeitszeitgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz maximal arbeiten darfst, erfährst du unter Arbeitszeit.

Wenn du einen Nebenjob annimmst steigt dein Einkommen. Unter Umständen führt dies dazu, dass du keinen Anspruch auf Kindergeld oder Wohngeld mehr hast. Auf die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird der Verdienst aus einen 400-Euro-Job ab August 2008 nicht mehr angerechnet! Du kannst also bis zu 400 Euro zusätzlich verdienen, ohne das die BAB gekürzt wird.

Es ist in der Regel am günstigsten für dich, wenn du als Nebenjob einen 400-Euro-Job annimmst, weil du so kaum Steuern und Sozialabgaben zahlen musst. Informationen zum Minijob findest du hier: www.minijob-zentrale.de.

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