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Finanzielle Hilfen



Inhaltsverzeichnis



Wichtige Neuigkeit:

Ab August 2008 wird der Verdienst aus einen 400-Euro-Job nicht mehr auf die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) angerechnet!



Kindergeld



Antrag und Zahlung

Den Antrag auf das Kindergeld stellt man in der Regel bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Wenn du während der Ausbildung noch zu Hause wohnst, fließt das Kindergeld automatisch in deinen Unterhalt ein, für den deine Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten aufkommen. Wohnst du aber nicht mehr zu Hause und entstehen deinen Eltern keine Kosten mehr durch dich, müssen deine Eltern dir das Kindergeld auszahlen.

Weigern sich deine Eltern, kannst du bei der Stelle, die das Kindergeld auszahlt einen sogenannten Abzweigungs-Antrag stellen. In der Regel ist das die Familienkasse und die ist bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt. Wenn deinem Antrag entsprochen wird, erfolgt die Zahlung des Kindergeldes von der Familienkasse in der Bundesagentur für Arbeit direkt an dich.



Anspruch

Ab 2010 gilt: 184 Euro für die ersten beiden Kinder, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für alle weiteren Kinder. Das Kindergeld soll eine Unterstützung für deine Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten sein, da sie den Kindern während der Berufsausbildung ja weiterhin Unterhalt schulden.

Es kann natürlich auch eine Unterstützung für dich sein, wenn du selbst Kinder hast. Das Kindergeld ist nicht zu verwechseln mit Erziehungsgeld oder Elterngeld.

Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder, wenn das Kind eine Berufsausbildung macht.


  • Bis 2006 wurde Kindergeld bis zum vollendeten 27. Lebensjahr der Kinder gezahlt.
  • Ab 2007 wird sich das ändern - dann besteht ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr der Kinder.

Allerdings gibt es eine Übergangregelung:


  • Falls du 2006 25 Jahre oder älter wurdest, bleibt es bei der alten Altersgrenze von 27 Jahren.
  • Falls du 2006 24 Jahre alt wurdest, bekommst du noch bis zum 26. Lebensjahr Kindergeld.
  • Falls du jünger bist, gilt die neue Altersgrenze von 25 Jahren.

Ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld besteht außerdem bei volljährigen Kindern nur dann, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.

Du durftest 2009 maximal 8600 Euro (7680 Euro Einkommen plus 920 Werbekostenpauschale) verdienen.

Ab 2010 sind es 8924 Euro (8004 Euro plus 920 Euro Werbekostenpauschale). Sonst erlischt der der Kindergeldanspruch rückwirkend.


Allerdings:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat 2005 entschieden, dass die Sozialabgaben bei der Verdienstgrenze nicht als Einkommen gelten. Das heißt: Wenn du über 325 Euro verdienst, zahlst du monatlich ca. 20 Prozent Sozialabgaben, die du von deinem Einkommen abziehen darfst.

2. Eine wichtige aktuelle Entscheidung des FG Münster: Wenn Studenten oder Schüler zwsichen zwei Ausbildungsabschnitten arbeiten, wird das Kindergeld maximal vier Moante lang weitergezahlt. Verdienen sie in diesen Monaten aber sehr viel, kann dies dazu führen, dass ihr Kindergeldanspruch erlischt. Das Finanzgericht Münster hat hierzu folgendes entscheiden: Verdienen die Kinder in diesen Übergangmonaten genug, um sich selbst zu versogen besteht keine Unterhaltanspruch gegenüber den Eltern und somit auch kein Kindergeldanspruch. Das in den Übergangmonten erzielte Geld kann in diesen Fällen nicht angerechnet werden!

Das Urteil vom 31. März 2009 (Aktenzeichen: 1 K 4425/08 Kg, AO) ist in Revision und damit noch nicht rechtskräftig.


Neu: Unter www.arbeitsagentur.de steht ein Formulardienst zur Verfügung, der einem beim Ausfüllen des Kindergeldantrages hilft und die gemachten Angaben überprüft!



Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)



Achtung: Ausführliche Informationen zum Thema BAB findest du unter Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)


Azubis brauchen während ihrer Lehre oft eine zusätzliche Unterstützung, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Deshalb ist im Gesetz, genauer gesagt im Sozialgesetzbuch (SGB III) festgelegt, dass ein Azubi während der Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe erhält, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.


Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine vom Gesetz geregelte staatliche Unterstützung für deinen Lebensunterhalt während der Ausbildung. Dazu kommen noch die individuellen Fahrtkosten. Die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) durch die Bundesagentur für Arbeit ist aber laut Sozialgesetzbuch an einige Bedingungen geknüpft:


  • Nur deine erste Ausbildung wird gefördert
  • Nur eine staatlich anerkannte Ausbildung wird gefördert.
  • Ein Azubi kann nur dann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen, wenn er während der Lehre nicht mehr zu Hause wohnt. Bei einem minderjährigen Azubi gilt zusätzlich: Du erhältst nur dann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), wenn du während der Lehre nicht bei deinen Eltern wohnen kannst, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt liegt (rund eine Stunde für jeden Weg). Diese Voraussetzung muss allerdings nicht erfüllt werden, wenn du aus schwerwiegenden sozialen oder psychischen Gründen nicht mehr zu Hause wohnen kannst.
  • Dein Einkommen und das Einkommen deiner Eltern werden bei der Berechnung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) berücksichtigt.

Um Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu erhalten, musst du einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hast du laut Gesetz erst ab dem Monat, an dem dein Antrag eingeht. Es ist also sehr wichtig, dass du diesen Antrag frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit stellst.

Stelle den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Bundesagentur für Arbeit auch dann, wenn dir noch Unterlagen fehlen, wie z.B. der Nachweis über das Einkommen deiner Eltern. Die fehlenden Dokumente kannst du nachreichen. Und du hast laut Gesetz trotzdem ab dem Monat, an dem dein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit eingeht Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), falls die Voraussetzungen vorlagen.


Den Antrag für Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhältst du bei der Bundesagentur für Arbeit. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit kannst du dir vielleicht auch einen Vordruck runterladen.

www.arbeitsagentur.de

Sehr empfehlenswert ist außerdem der Online-Rechner für Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), den die Bundesagentur für Arbeit bereitstellt. Hier werden alle Regelung des Sozialgesetzbuches (SGB III) berücksichtigt und du kannst gleich erfahren, ob du Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hast.

www.babrechner.arbeitsagentur.de



Wohngeldzuschuss bei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Seit 2007 gilt ein neues Gesetz. In der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist auch ein pauschaler Zuschuss zur Miete enthalten, der allerdings oft nicht die Mietkosten deckt. Jetzt kann ein Azubi zusätzlich zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) einen Wohngeldzuschuss oder eine Mietbeihilfe bekommen, die den Unterschied zwischen deiner echten Miete und dem pauschalen Zuschuss ausgleicht. Der Wohngeldzuschuss oder die Mietbeihilfe ist also eine neue zusätzliche Unterstützung für Azubis die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen und hat nichts mit dem normalen Wohngeld zu tun.

NEU: Ab dem 01.09.2008 berechnen die ARGEN die Mietbeihilfe neu! Es wird jetzt nicht mehr nur die konkret fehlende Miete des Azubis berücksichtigt. Bei der Berechnung der ungedeckten Mietkosten wird das Einkommen des Azubis vorher bereinigt, wobei ein SGB II-Bedarf zugrunde gelegt wird. Ziemlich kompliziert. Aber es führt in der Regel dazu, dass die Mietbeihilfe ansteigt!

Noch besser: Auch Azubis, bei denen BAB abgelehnt wurde, können ab dem 01.09.2008 die Mietbeihilfe laut § 22 Abs. 7 SGB II beantragen! Das ist insbesondere dann eine gute Idee, wenn BAB abgelehnt wurde, weil das Einkommen des Azubis oder der Eltern um ein Weniges zu hoch war! Wenn BAB "dem Grunde nach" abgelehnt wurde (z.B. bei einer zweiten Ausbildung), ist in der Regel ein Antrag auf Wohngeld sinnvoller.

Wichtig: Die Mietbeihilfe wird bei unter 25-jährigen Azubis nur dann gezahlt wird, wenn sie VOR dem Umzug bei der ARGE oder dem Job Center beantragt und genehmigt wurde!



Wohngeld

Zunächst musst du Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Wenn Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) abgelehnt wird, weil du oder deine Eltern zu viel verdienen, kannst du kein Wohngeld beantragen!

Wohngeld kannst du nur beantragen, wenn dir Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) "dem Grunde nach" nicht zusteht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn du deine zweite Ausbildung machst. Nur in diesem Fall haben volljährige Azubis, die am Ausbildungsort eine Wohnung gemietet haben und sie selber bezahlen müssen, gute Chancen Wohngeld zu erhalten. Den Antrag auf Wohngeld musst du bei der Wohngeldstelle der Gemeinde stellen, in der sich deine Wohnung befindet.



Unterhalt von den Eltern

Deine Eltern schulden dir Unterhalt - auch während deiner Berufsausbildung. Wenn du zu wenig Geld hast und keine staatlichen Hilfen bekommst, kannst du dich an deine Eltern wenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) abgelehnt wurde, weil deine Eltern zu viel verdienen. Notfalls kannst du den Unterhalt deiner Eltern sogar vor Gericht einklagen. Das ist natürlich sehr unangenehm, aber wenn dir keine andere Wahl bleibt, solltest du lieber deine Eltern auf Unterhalt verklagen, als die Ausbildung abbrechen.



Fahrtkosten

Kein Gesetz schreibt vor, dass dein Ausbildungsbetrieb dir die Fahrtkosten für den Arbeitsweg erstatten muss. Die Fahrtkosten zum Ausbildungsplatz sind also deine Sache. Anders sieht es aus, wenn du an einem Ort eingesetzt wirst, der nicht im Ausbildungsvertrag als Ausbildungsort angegeben ist, z.B. in einer anderen Filiale. Dann muss dein Ausbildungsbetrieb in der Regel die Mehrkosten tragen. Auch die Fahrkosten für Lehrgänge und andere Schulungen muss dein Ausbildungsbetrieb bezahlen.

Außerdem regeln manche Tarifverträge, dass Fahrtgeld gezahlt werden muss: Hier musst du bei deiner Gewerkschaft nachfragen.

Bei Azubis, die viel auf unterschiedlichen Baustellen arbeiten, regelt oft ein Tarifvertrag die Anrechnung und Bezahlung von Fahrtzeiten. Frage bei deiner Gewerkschaft nach.

Auch wenn kein Tarifvertrag Fahrtgeld vorsieht: Es lohnt sich immer, den Ausbilder zu fragen, ob du nicht einen Fahrgeldzuschuss bekommen kannst!

Außerdem: In manchen Bundesländern zahlt der Staat die Fahrtkosten für den Schulweg. Frage im Sekretariat deiner Berufsschule nach.



Nebenjob

Wenn du mit deinem Geld trotz aller Hilfen nicht auskommst, bleibt dir nur ein Nebenjob. Über einen Nebenjob musst du deinen Ausbilder informieren. Er darf ihn dir aber nur dann verbieten, wenn der Nebenjob die Ausbildung und deine Arbeitsleistung negativ beeinflusst oder wenn du z.B. für einen Konkurrenzbetrieb arbeitest.

Du musst auch mit den Arbeitszeiten aufpassen, denn die Arbeitszeiten im Ausbildungsbetrieb und im Nebenjob werden addiert. Wie viel du laut Arbeitszeitgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz maximal arbeiten darfst, erfährst du unter Arbeitszeit.

Wenn du einen Nebenjob annimmst steigt dein Einkommen. Unter Umständen führt dies dazu, dass du keinen Anspruch auf Kindergeld oder Wohngeld mehr hast. Auf die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird der Verdienst aus einen 400-Euro-Job ab August 2008 nicht mehr angerechnet! Du kannst also bis zu 400 Euro zusätzlich verdienen, ohne das die BAB gekürzt wird.


Es ist in der Regel am günstigsten für dich, wenn du als Nebenjob einen 400-Euro-Job annimmst, weil du so kaum Steuern und Sozialabgaben zahlen musst. Informationen zum Minijob findest du hier.

www.minijob-zentrale.de

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