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Urlaub


Urlaub nach Arbeitsrecht

Jeder Azubi hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Im Arbeitsrecht ist der Mindesturlaub gesetzlich festgelegt. Für Minderjährige und Volljährige gelten dabei unterschiedliche Regelungen. Dieser gesetzlich festgeschriebene Urlaubsanspruch darf auf keinen Fall unterschritten oder gekürzt werden.


Beim normalen Arbeitnehmer ist der Urlaub im Arbeitsvertrag festgelegt, bei Azubis im Ausbildungsvertrag. Dabei macht es einen Unterschied, ob der Urlaub in Werk- oder Arbeitstagen angegeben ist. Es kann sein, dass ein Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch festlegt, als im Arbeitsrecht vorgeschrieben ist. Zusätzlich zum Erholungsurlaub kann es einen Anspruch auf Sonderurlaub, Bildungsurlaub, Mutterschaftsurlaub oder Erziehungsurlaub geben.

Werktage und Arbeitstage

Der Urlaub ist im Ausbildungsvertrag entweder in Werktagen oder in Arbeitstagen angegeben. Aber egal, wie der Urlaub angegeben ist: Es entsteht dir kein Nachteil, denn es wird immer entsprechend umgerechnet.

Werktage

Werktage sind nach gesetzlicher Definition alle Tage von Montag bis Samstag, die Woche hat also sechs Werktage. Ist dein Urlaub in Werktagen angegeben, musst du sechs Tage Urlaub pro Woche nehmen – auch wenn du nur fünf Tage die Woche arbeitest. Du musst in diesem Fall die Urlaubstage durch sechs teilen, um zu sehen, wie viele Wochen Urlaub du hast.

Arbeitstage

Ist dein Urlaub in Arbeitstagen angegeben, musst du pro Woche so viele Urlaubstage nehmen, wie du regelmäßig arbeitest. Für viele Azubis gilt die Fünf-Tage-Woche. Sie müssen nur fünf Tage Urlaub für eine Woche nehmen. Wenn ein Azubi aber als Volljähriger zum Beispiel im Einzelhandel arbeitet, hat er vielleicht eine Sechs-Tage-Woche und muss dann sechs Tage Urlaub für eine Woche nehmen, obwohl der Urlaub in Arbeitstagen angegeben ist.

Urlaubsanspruch für Minderjährige

Im Arbeitsrecht gilt für Minderjährige das Jugendarbeitsschutzgesetz. Laut § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz haben Minderjährige folgenden Anspruch auf Erholungsurlaub:

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt is
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist der Urlaub in Werktagen angegeben und das bedeutet, dass der Azubi sechs Urlaubstage für eine Woche Urlaub nehmen muss, auch wenn er nur fünf Tage in der Woche arbeitet. Wenn der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag des Minderjährigen in Arbeitstagen angegeben ist, hat er umgerechnet folgenden Urlaubsanspruch:

  • 30 Werktage = 25 Arbeitstage
  • 27 Werktage = 23 Arbeitstage
  • 25 Werktage = 21 Arbeitstage

Urlaubsanspruch für Volljährige

Im Arbeitsrecht gilt für Volljährige das Bundesurlaubsgesetz. Sie haben den gleichen Urlaubsanspruch wie normale volljährige Arbeitnehmer. Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz stehen ihnen mindestens 24 Werktage Urlaub zu. Der Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz in Werktagen angegeben. Volljährige Azubis haben also mindestens Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Jahr.

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Urlaub nach Tarifvertrag

Es kann sein, dass ein geltender Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch vorschreibt. Wenn du also in deinem Ausbildungsvertrag mehr Urlaub stehen hast, als gesetzlich vorgeschrieben, ist dies ein ziemlich sicheres Zeichen dafür, dass ein Tarifvertrag gilt. In diesem Fall hast du vielleicht auch Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld, siehe Lohnfortzahlung und Urlaubsgeld.

Bildungsurlaub

In 12 der 16 Bundesländer haben Arbeitnehmer und Azubis Anspruch auf zusätzlichen Bildungsurlaub. In der Regel beträgt der Anspruch auf Bildungsurlaub fünf Tage im Jahr. Den Bildungsurlaub kannst du in Anspruch nehmen, wenn du dich nachweislich fortbildest. In jedem Bundesland gelten dabei unterschiedliche Regelungen.

Sonderurlaub

In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer, also auch Azubis, nach § 616 BGB Anspruch auf Sonderurlaub:

  • Geburt deines Kindes
  • Tod eines nahen Angehörigen
  • Staatsbürgerliche Pflichten (zum Beispiel Gerichtstermin)

In Tarifverträgen sind oft noch weitere Gründe für Sonderurlaub festgelegt (zum Beispiel Umzug). Du musst dich aber im Betrieb melden und Bescheid sagen und wirst dann für ein bis zwei Tage bezahlt von der Arbeit freigestellt. Falls du selber Kinder hast, kannst du außerdem bei der Erkrankung deines Kindes Sonderurlaub bekommen:

Pro Kalenderjahr

  • maximal zehn Arbeitstage bei einem Kind (Alleinerziehende 20 Tage)
  • maximal 25 Tage bei mehreren Kindern (Alleinerziehende bis zu 50 Tage)

Mutterschaftsurlaub

Im Mutterschutzgesetz ist festgelegt, dass du sechs Wochen vor der Geburt nicht arbeiten musst. Wenn du willst, kannst du aber freiwillig bis zur Geburt weiterarbeiten. Nach der Geburt gilt ein absolutes Arbeitsverbot von acht Wochen, dass sich bei Fehlgeburten oder Mehrlingsgeburten noch verlängern kann. Trotz des Mutterschutzurlaubs steht dir dein normaler Erholungsurlaub voll zu.

Erziehungsurlaub / Elternzeit

Nach einer Geburt kannst du Erziehungsurlaub nehmen. Den Erziehungsurlaub nennt man inzwischen auch Elternzeit. Auch der Vater kann in Erziehungsurlaub gehen. Dein Ausbildungsverhältnis verlängert sich um den genommenen Erziehungsurlaub, wenn du nicht arbeitest. Während des Erziehungsurlaubs kannst du aber auch bis zu 30 Stunden Teilzeit arbeiten, wenn du dich mit dem Betrieb darauf einigst.

Wartezeit

Beim normalen Urlaub nach Arbeitsrecht ist laut Bundesurlaubsgesetz eine Wartezeit vorgeschrieben. Diese Wartezeit gilt für alle Arbeitnehmer und alle Azubis gleichermaßen. Du darfst laut § 4 Bundesurlaubsgesetz erst nach den ersten sechs Monaten deiner Ausbildung zum ersten Mal in Urlaub gehen und hast dann Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Während der Wartezeit von sechs Monaten zu Beginn der Ausbildung darfst du zwar keinen Urlaub nehmen, du erwirbst dir aber trotzdem Urlaubsansprüche. Für jeden vollen Monat, den du gearbeitet hast, steht dir laut § 5 Bundesurlaubsgesetz 1/12 deines Jahresurlaubs zu.

Als volle Monate gelten dabei nicht nur Kalendermonate. Wenn du zum Beispiel vom 15. März bist zum 15. April arbeitest, hast du einen vollen Monat gearbeitet und entsprechend Urlaubsanspruch für einen Monat.

Ausschluss von Doppelansprüchen und Rückzahlung

Genommenen Urlaub musst du nie zurückzahlen. Wenn du also deinen gesamten Jahresurlaub schon genommen hast und dann vor Ende des Jahres aus dem Betrieb ausscheidest, musst du nichts zurückzahlen (§ 5 Bundesurlaubsgesetz)

Allerdings muss dir der Betrieb bei Ausbildungsende eine Bescheinigung über den bereits genommenen Urlaub ausstellen, die du deinem neuen Arbeitgeber vorlegen musst. Der neue Arbeitgeber muss dir dann nicht noch mal Urlaub für den Zeitraum geben (§ 6 Bundesurlaubsgesetz).

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Lohnfortzahlung und Urlaubsgeld

Im Urlaub wird dir deine Vergütung weitergezahlt. Einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld hast du nur, wenn ein Tarifvertrag gilt, der dies vorschreibt. Das Urlaubsgeld wird dann in der Regel mit dem Juni-Gehalt ausgezahlt, siehe Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Zeitpunkt und Länge des Urlaubs

Der Urlaub muss dir im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und du musst ihn auch nehmen (§7 Bundesurlaubsgesetz).

Nur wenn wichtige Gründe vorliegen (zum Beispiel Krankheit), kann der Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden. Nimmt der Azubi Resturlaub mit in das neue Jahr, muss er den Urlaub bis zum 31. März des neuen Jahres aufbrauchen oder einen schriftlichen Antrag auf Übernahme des Resturlaubs stellen.

Dein Urlaub sollte zusammenhängend und deshalb auch in den Berufsschulferien gewährt werden. Er darf nur aufgeteilt werden, wenn du das willst oder wenn dringende betriebliche Gründe dafür sprechen. Liegt der Urlaub in der Berufsschulzeit, muss dem Azubi für jeden Berufsschultag ein weiterer Urlaubstag gewährt werden. Du hast aber laut Arbeitsrecht auf jeden Fall Anspruch darauf, zwei Wochen deines Jahresurlaubs am Stück und in einer berufsschulfreien Zeit zu nehmen (§7 Bundesurlaubsgesetz).

Was den Zeitpunkt des Urlaubs angeht, musst du dich mit deinem Ausbilder einigen (§ 7 Bundesurlaubsgesetz). Du musst also einen Urlaubsantrag stellen und der Ausbilder darf dir den Urlaub nur dann verweigern, wenn wichtige soziale Gründe (zum Beispiel Vorrang von Mitarbeitern mit Kindern) oder betriebliche Gründe (zum Beispiel feststehender Betriebsurlaub) dagegen sprechen. Damit es mit deinem Urlaub auch klappt, solltest du Folgendes beachten:

  1. Urlaub immer frühzeitig und schriftlich beantragen!
  2. Den Urlaubsantrag kopieren und sich die Abgabe des Urlaubsantrags schriftlich bestätigen lassen!
  3. Um eine schriftliche Urlaubsgenehmigung bitten!

Der Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats auf den Urlaubsantrag reagieren. Wenn der Azubi innerhalb eines Monats keine Antwort erhält, kann er davon ausgehen, dass sein Urlaub genehmigt ist. Das steht zwar nirgendwo im Gesetz, aber Arbeitsgerichte haben so geurteilt.

Auch wenn sich der Azubi an diese Vorgehensweise hält, kann es Probleme geben, wenn er ohne eindeutige Genehmigung in Urlaub geht. Dabei steht für den Azubi viel auf dem Spiel, denn eigenmächtiger Urlaubsantritt ist Grund für eine Kündigung durch den Ausbilder. Deshalb solltest du immer den Rechtsweg einschlagen und deinen Anspruch bei einer Schlichtung oder gerichtlich bestätigen lassen, siehe Mein Recht durchsetzen.

Ein bereits genehmigter Urlaub darf dann nicht mehr kurzfristig gestrichen werden und der Ausbilder darf den Azubi auch nicht aus dem Urlaub zurückrufen! Verzichtet der Azubi freiwillig auf seinen Urlaub, muss der Ausbildungsbetrieb die Kosten tragen (zum Beispiel Stornierungskosten).


Krankheit während des Urlaubs

Wenn du im Urlaub krank wirst, solltest du umgehend im Betrieb anrufen und dich krank melden. Dann solltest du – auch im Ausland – zum Arzt gehen und dir ein Attest geben lassen und es an den Betrieb schicken. Wenn du das alles machst, werden dir die Krankheitstage laut § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht auf deinen Urlaubsanspruch angerechnet. Dein Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch um die Krankheitstage.

Kündigung während des Urlaubs

Du kannst auch im Urlaub gekündigt werden. Gegen eine fristlose Kündigung kannst du innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen. Wenn du diese Frist im Urlaub versäumst, kannst du bei deiner Rückkehr eine Verlängerung der Widerspruchsfrist beantragen. Das gilt aber nicht, wenn du jemanden beauftragt hast, deine Post zu öffnen! In diesem Fall muss die Person dir Bescheid geben und du musst ggf. aus dem Urlaub zurückkommen, um die Fristen einzuhalten.

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Auszahlung von Urlaub

Die Auszahlung von Urlaub ist eigentlich nicht erlaubt. Wenn du aber am Ende der Ausbildung noch Urlaub offen hast, muss er dir ausgezahlt werden (§ 7 Bundesurlaubsgesetz). Für jeden Urlaubstag steht dir dann 1/21,5 deiner Ausbildungsvergütung zu.

Wir wünschen dir einen schönen Urlaub!

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