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Probezeit

Probezeit in der Ausbildung

Im normalen Arbeitsrecht beträgt die gesetzliche Probezeit in der Regel sechs Monate und wird im Arbeitsvertrag vermerkt. Bei der Probezeit in der Ausbildung gelten allerdings andere Regelungen, über die du dich hier informieren kannst.

Gesetzliche Probezeit

Bei der Probezeit in der Ausbildung gilt laut Berufsbildungsgesetz: Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 Berufsbildungsgesetz). Üblich ist eine Dauer von vier Monaten.

Die Probezeit in der Ausbildung hat eine wichtige Bedeutung – Azubi und Ausbilder sollen prüfen, ob sich der Azubi für den richtigen Beruf und Betrieb entschieden hat.>

Verkürzung der Probezeit

Eine kürzere Probezeit kann vor allem dann in Frage kommen, wenn der Azubi vor Beginn der Ausbildung schon im Betrieb beschäftigt war. Hier kann sogar ein Anspruch auf eine verkürzte Probezeit entstehen. Gerichte haben allerdings sehr unterschiedlich geurteilt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine vorherige Beschäftigung, die in engem Zusammenhang mit der Ausbildung stand, auf die Probezeit angerechnet werden muss, bzw. die Probezeit nur die Mindestzeit von einem Monat betragen darf. Wenn der Azubi Anspruch auf eine kürzere Probezeit hat, kann er auch mit diesem Argument gegen eine Kündigung in der Probezeit vorgehen. Dies gilt auch, wenn die kürzere Probezeit im Ausbildungsvertrag nicht vermerkt wurde.

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Verlängerung der Probezeit

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf maximal vier Monate dauern. Eine Verlängerung der Probezeit ist laut Arbeitsrecht nur dann möglich, wenn die Ausbildung länger als ein Drittel der Probezeit ausfällt, zum Beispiel, weil der Azubi krank ist. Dies muss aber vorher vereinbart werden.

Wenn im Ausbildungsvertrag eine längere Probezeit als vier Monate angegeben ist, ohne dass Ausbildungszeit entfallen ist, dann ist diese Angabe nichtig. Der Auszubildende kann nicht mehr in der Probezeit gekündigt werden.

Kündigungsfrist und Probezeit

Während der Probezeit gibt es keine Kündigungsfrist. Ausbilder können also von heute auf morgen ohne Kündigungsfrist die Kündigung aussprechen. Es besteht aber die Möglichkeit, freiwillig eine Auslauffrist zu gewähren. Auch wenn der Azubi als Arbeitnehmer in der Probezeit kündigen will, kann er dies ohne Kündigungsfrist kündigen.

Kündigungsschutz und Probezeit

Normalerweise gilt bei einer Kündigung in der Probezeit kein Kündigungsschutz.

Nur besondere Personen genießen auch in der Probezeit bereits einen Kündigungsschutz: Auch in der Probezeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte oder Mitglieder der Jugendvertretung. In diesen Fällen kann auch gegen eine Kündigung in der Probezeit Widerspruch eingelegt werden, siehe Schwanger in der Probezeit

Kündigung in der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Berufsbildungsgesetz). Die Kündigung in der Probezeit muss aber schriftlich erfolgen. Bevor der Azubi die Kündigung ausspricht, sollte er sich folgendes überlegen:

  1. Stören dich Dinge, mit denen du auch in anderen Ausbildungen rechnen musst, wie zum Beispiel die 40-Stunden-Woche? Wie ist die Qualität der Ausbildung?
    (Test: Checkpoint Ausbildung)
  2. Wenn der Grund für die Kündigung das Betriebsklima (Test: Betriebsklima) ist: Wie stehen die Chancen, dass sich hier noch etwas ändert?
  3. Ist es der Betrieb oder der Beruf, der zu Unzufriedenheit führt?
  4. Brauchst du vielleicht noch eine längere Eingewöhnungszeit?
  5. Hast du nach der Kündigung eine gute Alternative?

Wenn der Betrieb während der Probezeit die Kündigung ausspricht, sollte der Azubi folgendes prüfen:

  1. Leistungen geltend machen! Auch bei einer Kündigung in der Probezeit stehen dem Azubi folgende Leistungen zu: Ausbildungsvergütung bis zum Tag der Kündigung, anteiliger Urlaub bis zum Tag der Kündigung und ein Ausbildungszeugnis
  2. Arbeitslos melden! Wenn du gekündigt wirst, solltest du dich umgehend bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden.
  3. Bewerben! Dann solltest du im Internet Ausbildungsplätze ab sofort raussuchen, siehe Suche Ausbildungsplatz. Überall anrufen und fragen, ob die Ausbildungsplätze noch frei sind, bevor der eine schriftliche Bewerbung schreibst.
  4. Schulbesuch klären! Wenn du die Ausbildung fortsetzen willst, solltest du mit deinem Klassenlehrer sprechen: Wahrscheinlich kannst du die Berufsschule noch einige Wochen besuchen, bis du einen neuen Ausbildungsplatz gefunden hast.
  5. Alternativen prüfen! Außerdem solltest du über Alternativen zu Ausbildung nachdenken

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Kündigungsschreiben

Da bei einer Kündigung in der Probezeit keine Gründe genannt werden müssen, ist sie sehr einfach zu verfassen. Sie sollte an den Vertragspartner im Ausbildungsvertrag adressiert werden. Falls der Azubi noch minderjährig ist, müssen auch die Personen unterschreiben, die die elterliche Sorge haben, in der Regel die Eltern.

Sehr geehrter Herr / Frau _____ (Vertragspartner)
hiermit kündige ich mein Ausbildungsverhältnis nach § 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz in der Probezeit zum ________(Datum).
Mit freundlichen Grüßen,
____________(Unterschrift Azubi)
____________(Unterschrift der Sorgeberechtigten bei minderjährigem Azubi)

Schwanger in der Probezeit

Bei einer Schwangerschaft in der Probezeit gibt es einiges zu beachten. Zunächst mal: Die Azubine muss dem Betrieb die Schwangerschaft nicht während der Probezeit mitteilen, wenn sie nicht möchte. Und es ist auch empfehlenswert, dies erst nach der Probezeit zu tun. Ausnahme: Die Azubine arbeitet in einem Betrieb, der für das Kind eine Gefahr darstellt (zum Beispiel Infektionsrisiko im Krankenhaus). Denn nur, wenn der Arbeitgeber von der Kündigung weiß, kann er sich auch an das Mutterschutzgesetz (MuSchG) halten und die schwangere Azubine schützen.

Wenn du schwanger bist gilt für dich ein besonderer Kündigungsschutz – auch während der Probezeit. Wenn du während der Probezeit eine Kündigung erhältst, musst du den Betrieb innerhalb von zwei Wochen über deine Schwangerschaft informieren. Denn wenn der Betrieb nicht weiß, dass du schwanger bist, kann er sich auch nicht an den Kündigungsschutz halten. Wenn der Betrieb von der Schwangerschaft weiß und versucht, dich trotzdem zu kündigen, solltest du Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, mehr dazu siehe unter Kündigung durch den Ausbilder.

Der Kündigungsschutz in der Probezeit gilt auch während der Mutterschutz-Zeiten um die Geburt herum und wenn du Elternzeit nimmst.

Wir wünschen dir, dass du in einen guten Betrieb gefunden hast und die Probezeit gut überstehst!

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