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Pflichten des Ausbilders

Berufsausbildung

Wenn ein Ausbildungsbetrieb einen Azubi einstellt, hat er ihm gegenüber Pflichten. Die Pflichten des Ausbildungsbetriebs sind in § 14 des Berufsbildungsgesetzes festgelegt. Die wichtigste Pflicht des Ausbildungsbetriebs ist es, die Ausbildung in der Firma auch durchzuführen. Für jeden Beruf gibt es einen gesetzlichen Ausbildungsrahmenplan, der Teil der Ausbildungsordnung ist. Dort steht genau drin, was der Azubi wann in seiner Ausbildung lernen muss. Außerdem muss der Ausbildungsvertrag einen betrieblichen Ausbildungsplan enthalten, in dem der Verlauf der Ausbildung im Betrieb beschrieben wird. Im betrieblichen Ausbildungsplan werden die allgemeineren Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans auf die Gegebenheiten im Ausbildungsbetrieb übertragen. Im Verlauf der Ausbildung muss der Ausbilder dem Azubi alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte beibringen.


Obwohl es verboten ist, passiert es leider oft, dass Azubis an ihrer Lehrstelle mit ausbildungsfremden Tätigkeiten beauftragt werden. Ausbildungsfremde Tätigkeiten sind Arbeiten, die nicht zum Ausbildungsberuf gehören, wie zum Beispiel Putzarbeiten, Botengänge oder private Arbeiten für den Ausbilder. Was viele Betrieb nicht wissen: Der Ausbildungsbetrieb muss voll für den Schaden aufkommen, falls der Azubi während dem Ausführen von ausbildungsfremden Tätigkeiten einen Arbeitsunfall hat – die gesetzliche Unfallversicherung zahlt hier nicht! Aber nicht nur ausbildungsfremde Tätigkeiten sind verboten, sondern auch ausbildungsfremde Routinearbeiten, d.h. der Azubi wiederholt immer wieder Arbeiten, die er längst beherrscht. Alle Verstöße gegen diese Ausbilderpflicht sind eine Ordnungswidrigkeit und können nach § 102 Berufsbildungsgesetz mit einem Bußgeld bis zu tausend Euro geahndet werden!

Wenn du in deiner Lehre von deinem Ausbilder oder Meister oft zu ausbildungsfremden Tätigkeiten aufgefordert wirst, solltest du dich möglichst schnell zur Wehr setzt, wenn du nicht mehr in der Probezeit bist. Zunächst solltest du immer das Gespräch suchen oder den Betriebsrat einschalten, falls einer existiert. Hilft das nichts, solltest du deinen Ausbildungsbetrieb – nach der Probezeit – schriftlich auffordern, die Berufsausbildung korrekt durchzuführen.

Sehr geehrter Herr/Frau ____________,
laut § 14 Berufsbildungsgesetz darf der Ausbildungsbetrieb den Lehrling nur mit Arbeiten beauftragen, die dem Ausbildungszweck dienen. Als Ausbilder/Meister sind Sie verantwortlich dafür, dass die Berufsausbildung entsprechend des Ausbildungsrahmenplans durchgeführt wird. Ich muss allerdings häufig auf Ihre Weisung hin ausbildungsfremde Tätigkeiten verrichten. Einige Beispiele:
(Hier müssen mit genauer Datums- und Zeitangeben die ausbildungsfremden Tätigkeiten aufgeführt werden)
Ich fordere Sie hiermit noch einmal schriftlich auf, solche Weisungen zu unterlassen und mache Sie darauf aufmerksam, dass Ihnen ein Bußgeld droht und Sie schadensersatzpflichtig werden können, wenn Sie sich als Ausbilder nicht an Ihre gesetzlichen Pflichten halten.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift Azubi ____________
Unterschrift der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen ____________

Ausbilder

Für jeden Lehrling muss es einen klar benannten Ausbilder oder Meister geben, der ausdrücklich mit der Ausbildung am Ausbildungsplatz beauftragt ist. Er muss die Ausbildung nicht selbst durchführen, er kann auch als Ausbildungsleiter oder Lehrmeister im Betrieb fungieren und andere geeignete Personen mit der Berufsausbildung beauftragen, zum Beispiel unterschiedliche Abteilungsleiter. Es muss aber immer klar sein, wer für den Lehrling zuständig ist.

Wer ausbilden darf, bestimmt die zuständige Stelle. Wenn ein Ausbildungsvertrag abgestempelt wurde ist damit in der Regel auch klar, dass jemand im Betrieb die Ausbildereignung hat und ausbilden darf. Ein Ausbilder muss dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Was das genau bedeutet ist in §28, §29 und §30 Berufsbildungsgesetz festgelegt:

  • Ausbilden darf nur, wer fachlich geeignet ist. In Frage kommen also zum Beispiel Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung im entsprechenden Ausbildungsberuf oder einem ähnlichen Beruf oder mit einem abgeschlossenen Studium in der entsprechenden Fachrichtung.
  • Außerdem sollte der Ausbilder schon Berufserfahrung haben.
  • Im Handwerk ist oft der Meister Voraussetzung zum Ausbilden.
  • Im Bereich der IHK ist ab September 2009 wieder das ablegen der Ausbildereignungsprüfung Voraussetzung zum ausbilden.
  • Der Ausbilder muss aber auch persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet ist ein Ausbilder zum Beispiel dann nicht, wenn er zweimal Jugendliche zu lange beschäftigt hat und deshalb zu einer Geldbuße verurteilt wurde oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat.

Der Ausbilder oder die Person, die mit der Ausbildung beauftragt ist, muss die Ausbildung auch durchführen: Er muss dem Azubi Fragen beantworten und ihn in Arbeitsvorgänge einweisen. Er muss seine Arbeitsergebnisse kontrollieren und dafür sorgen, dass der Azubi alle wichtigen Ausbildungsinhalte erlernt. Daraus ergibt sich, dass er eigentlich immer anwesend sein muss. Der Azubi darf also nicht alleine am Ausbildungsplatz sein oder nur in Gesellschaft von anderen Azubis, Praktikanten und Ungelernten, die als Ausbilder nicht geeignet sind.

Wenn du an deiner Lehrstelle nicht von einem Ausbilder oder Meister ausgebildet wirst, solltest du dich möglichst schnell zur Wehr setzen. Zunächst solltest du immer das Gespräch suchen oder den Betriebsrat einschalten, falls einer existiert. Hilft das nichts, solltest du deinen Ausbildungsbetrieb – nach der Probezeit – schriftlich auffordern, einen Ausbilder zu benennen.

Sehr geehrter Herr/Frau ____________,
laut § 14 Berufsbildungsgesetz muss im Ausbildungsbetrieb ein geeigneter Ausbilder dem Lehrling die Ausbildungsinhalte vermitteln. Die im Ausbildungsvertrag als Ausbilder genannte Person xy ist jedoch selten anwesend und führt die Berufsausbildung nicht durch. Es ist auch niemand anders mit meiner Berufsausbildung beauftragt worden.
Ich fordere Sie hiermit schriftlich auf, mir einen Ausbilder zur Verfügung zu stellen, der anwesend ist und die Ausbildung auch durchführt, und mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie schadensersatzpflichtig werden können, wenn Sie sich nicht an Ihre gesetzlichen Pflichten halten.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift Azubi ____________
Unterschrift der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen ____________

Ausbildungsmittel und Arbeitskleidung

Die Ausbildung muss für den Azubi kostenlos sein. Alle Dinge, die der Lehrling für die Lehre und für die Prüfungen braucht, müssen vom Ausbildungsbetrieb kostenlos zur Verfügung gestellt werden, also zum Beispiel Werkzeuge oder Werkstoffe, Übungsstücke und das Berichtsheft.

Die Arbeitskleidung muss vom Azubi bezahlt werden. Allerdings darf das Ganze einen bestimmten finanziellen Rahmen nicht sprengen. Die Firma kann also nicht von einem Azubi zum Bankkaufmann verlangen, dass er sich Armani-Anzüge kauft. Die Arbeitskleidung muss vom Betrieb aber in der Regel bezahlt werden, wenn die Kleidung dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dient, also zum Beispiel Sicherheitsschuhe.


Berichtsheft

Der Ausbilder muss dem Lehrling das Berichtsheft kostenlos zur Verfügung stellen und sich darum kümmern, dass der Azubi es regelmäßig führt. Er muss die Einträge kontrollieren und unterschreiben. Er darf den Azubi nicht dazu auffordern, falsche Angaben zu machen.

Freistellung für die Berufsschule

Den Ausbildungsberuf erlernt der Azubi am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule.

Der Ausbildungsbetrieb muss den Azubi zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und dafür freistellen. Das bedeutet, dass er den Azubi zum Beispiel nicht überreden darf, in der Firma zu arbeiten, wenn er den Azubi in der Berufsschule entschuldigt.

Auch für andere Ausbildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Kurse bei den zuständigen Stellen, die auch zur Lehre gehören, muss der Ausbilder den Azubi freistellen.

Weiterbildung: Systemische Beratung im Ausbildungsbetrieb

Erzieherische Pflichten und Arbeitssicherheit

Der Ausbilder hat gegenüber dem Lehrling erzieherische Pflichten. Auf Fehler muss er ihn also aufmerksam machen, sollte ihn aber nicht sofort bestrafen. Außerdem muss er den Azubi schützen: Der Azubi darf am Ausbildungsplatz nicht beschimpft oder beleidigt oder geschlagen werden. Der Ausbilder muss ihn auch vor Mobbing oder sexueller Belästigung im Betrieb in Schutz nehmen. Der Ausbilder darf dem Azubi keine Aufgaben übertragen, die über seine körperlichen Kräfte gehen. Er muss ihm alle Regeln der Arbeitssicherheit genau erklären und der Ausbildungsbetrieb muss sich an die Arbeitsstättenverordnung und die Gefahrenstoffverordnung halten.

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