Angebote für Fachkräfte

Weiterbildung zum Azubi-Coach
Qualifizierung zum/zur Ausbildungsberater/in
Weiterbildung: Systemische Beratung im Ausbildungsbetrieb
Weiterbildung zum Lerncoach für Azubis
Weiterbildung zum Systemischen Deeskalationscoach
Weiterbildung zum Lösungsorientierten Coach

Institut für Bildungscoaching

Arbeitszeit / Überstunden


Was gilt als Arbeitszeit?

Die Arbeitszeit wird im Arbeitsrecht geregelt. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, die der Azubi jeden Tag in seinem Betrieb verbringt, unabhängig davon, ob er flexible Arbeitszeiten hat oder Schichtarbeit leistet oder ob er eine Vollzeit- oder Teilzeit- Berufsausbildung macht.


Bei normalen Arbeitnehmern wir die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt, bei Azubis im Ausbildungsvertrag. Hier muss die tägliche Arbeitszeit angeben werden, oft wird auch die wöchentliche Arbeitszeit vermerkt.

Arbeitspausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Besucht der Azubi die Berufsschule oder andere Ausbildungsmaßnahmen, werden ihm diese Zeiten ganz oder teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet.

Das Arbeitsrecht schreibt vor, dass es in jedem Ausbildungsbetrieb eine Zeiterfassung geben muss, in der auch die Überstunden festgehalten werden. Die Zeiterfassung kann dabei unterschiedlich sein: Manche Betriebe haben eine automatische Zeiterfassung mit Stempelkarte, bei anderen wird die Arbeitszeit handschriftlich erfasst.

Die Arbeitszeit kann unterschiedlich hoch sein. Sie wird häufig durch Tarifverträge festgelegt, welche die Gewerkschaften für bestimmte Branchen abschließen. Wenn kein Tarifvertrag gilt, wird die Arbeitszeit durch das Arbeitsrecht beschränkt: Bei Minderjährigen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz, bei Volljährigen durch das Arbeitszeitgesetz.

 

Arbeitszeit für Minderjährige

Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Hier ist in verschiedenen Paragrafen die Arbeitszeit geregelt.


Arbeitszeit täglich und wöchentlich (§ 8 JArbSchG)
Minderjährige Azubis dürfen maximal 40 Stunden wöchentlich und acht Stunden täglich arbeiten. Sie dürfen an einzelnen Tagen auch bis zu 8,5 Stunden beschäftigt werden, aber nur, wenn sie an einem anderen Tag der Woche entsprechend weniger arbeiten.
Auch wenn Überstunden geleistet werden, dürfen die maximalen Arbeitszeiten auf keinen Fall überschritten werden, das wäre ein Verstoß gegen das Arbeitsrecht!
Im Arbeitsvertrag darf bei Minderjährigen, die Vollzeit arbeiten, also maximal eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vermerkt werden. Wenn dort weniger steht, gilt laut Günstigkeitsprinzip die Regelung des Ausbildungsvertrages.

Nachtruhe (§ 14 JArbSchG )
Minderjährige dürfen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Schichtzeit (§ 12 JArbSchG)
Es kann passieren, dass Azubis in mehreren Blöcken arbeiten oder lange Pausen haben. Die Schichtzeit ist die gesamte Zeit, die zwischen dem Arbeitsbeginn und dem Arbeitsende liegt. Die Schichtzeit darf bei Minderjährigen maximal zehn Stunden betragen. Es gibt aber Ausnahmen.

Pausen (§ 11 JArbSchG)
Natürlich steht Minderjährigen eine Pause zu. Ihre Pause müssen sie nicht dann nehmen, wenn es gerade passt – sie muss im Voraus festgelegt werden. Seine Pause muss der Azubi spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit bekommen. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden haben Minderjährige Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Minderjährige Anspruch auf eine Stunde Pause.
Die Pause darf frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn gewährt werden und die letzte Pause muss spätestens eine Stunde vor dem Arbeitsende liegen.
Ein Pausenabschnitt muss mindestens 15 Minuten betragen und der Azubi darf die Pause frei gestalten. Beträgt die Pause weniger als 15 Minuten, gilt sie nicht als Pause. Der Azubi darf in der Pause keine Bereitschaft haben. Arbeitsunterbrechungen aus anderen Gründen, wie zum Beispiel eine Störung, oder Bereitschaft, gelten nicht als Pause.

Fünf-Tage-Woche(§ 15 JArbSchG)
Minderjährige dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Die beiden Ruhetage in der Woche sollten nach Möglichkeit aufeinander folgen.

Samstagsruhe, Sonntagsruhe (§§ 16,17 JArbSchG )
Minderjährige dürfen am Samstag und am Sonntag nicht arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn Minderjährige am Samstag oder Sonntag arbeiten, steht ihnen in der selben Woche ein Ersatzruhetag zu.

Tägliche Freizeit (§ 13 JArbSchG)
In manchen Betrieben müssen Azubis Schichtarbeit leisten oder haben flexible Arbeitszeiten. Schichtarbeit kann bedeuten, dass der Azubi nach einer späten Schicht am nächsten Tag eine Frühschicht hat. Bei Schichtarbeit oder flexiblen Arbeitszeiten gilt für Minderjährige: Zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn müssen auf jeden Fall 12 Stunden Freizeit liegen.

Feiertage (§ 18 JArbSchG)
An Feiertagen dürfen minderjährige Azubis nicht arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn der minderjährige Azubi an einem Feiertag beschäftigt wird, muss er in der gleichen oder der folgenden Woche einen anderen freien Tag bekommen.

Anrechnung der Berufsschulzeiten (§ 9 JArbSchG)
Minderjährige Azubis müssen für die Berufsschule von der Arbeit freigestellt werden. Die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird pauschal mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Wenn es einen weiteren Berufsschultag pro Woche gibt, wird nur noch die konkrete Zeit in der Schule mit Pausen angerechnet.
Eine Blockwoche in der Berufsschule wird mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn der Azubi an fünf Tagen und mindestens 25 Stunden die Schule besucht.

Anrechnung von anderen Ausbildungsmaßnahmen auf die Arbeitszeit (§ 10 JArbSchG)
Wenn der minderjährige Azubi an anderen Ausbildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Prüfungen oder Lehrgängen teilnimmt, müssen ihm auch diese auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Außerdem müssen Minderjährige an dem Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt werden.

Weiterbildung zum Azubi-Coach für Fachkräfte

Arbeitszeit für Volljährige

Bei der Arbeitszeit für Volljährige gilt das Arbeitsrecht für Erwachsene. Grundlage ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).


Arbeitszeit täglich und wöchentlich(§ 3 ArbZG)
Volljährige dürfen acht Stunden täglich und an sechs Tagen in der Woche beschäftigt werden, insgesamt also 48 Stunden wöchentlich. Die Arbeitszeit kann sogar auf zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird.
Im Arbeitsvertrag darf bei Volljährigen, die Vollzeit arbeiten, also nur eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vermerkt werden.
Auch wenn Überstunden geleistet werden, dürfen die maximalen Arbeitszeiten auf keinen Fall überschritten werden – das wäre ein Verstoß gegen das Arbeitsrecht!
Wenn im Ausbildungsvertrag eine geringere Arbeitszeit als 48 Stunden und eine Fünf-Tage-Woche angegeben sind, gilt laut Günstigkeitsprinzip diese Regelung.

Pausen (§ 4 ArbZG)
Natürlich steht auch Volljährigen eine Pause zu. Ihre Pause müssen sie nicht dann nehmen, wenn es gerade passt – sie muss im Voraus festgelegt werden. Seine Pause muss der Azubi spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit bekommen.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Volljährige Anspruch auf eine halbe Stunde Pause.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden haben Volljährige Anspruch auf 45 Minuten Pause.
Ein Pausenabschnitt muss mindestens 15 Minuten betragen und der Azubi darf die Pause frei gestalten. Beträgt die Pause weniger als 15 Minuten, gilt sie nicht als Pause. Der Azubi darf in der Pause keine Bereitschaft haben. Arbeitsunterbrechungen aus anderen Gründen, wie zum Beispiel eine Störung, oder Bereitschaft, gelten nicht als Pause.

Ruhezeit (§ 5 ArbZG)
In manchen Betrieben müssen Azubis Schichtarbeit leisten oder haben flexible Arbeitszeiten. Schichtarbeit kann bedeuten, dass der Azubi nach einer späten Schicht am nächsten Tag eine Frühschicht hat. Bei Schichtarbeit oder flexiblen Arbeitszeiten gilt für Volljährige: Zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn müssen auf jeden Fall elf Stunden Freizeit liegen.

Sonn- und Feiertage (§ 9,10,11 ArbZG)
Der Samstag ist laut Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Arbeitstag für Volljährige. Sie müssen am Samstag arbeiten, wenn nicht in einem Tarifvertrag oder ihrem Ausbildungsvertrag etwas anderes steht. An Sonntagen und Feiertagen müssen Volljährige nicht arbeiten, allerdings gibt es hier viele Ausnahmen. Wenn Volljährige am Sonntag oder einem Feiertag arbeiten, steht ihnen ein Ersatzruhetag zu. Bei Arbeit an einem Sonntag müssen sie innerhalb von zwei Wochen einen anderen Tag frei bekommen. Bei Arbeit an einem Feiertag müssen sie innerhalb von acht Wochen an einem anderen Tag frei bekommen.

Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit
Volljährige müssen laut §15 Berufsbildungsgesetz für den Berufsschulunterricht freigestellt werden. Die Anrechnung der Berufsschulzeiten wurde durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts geregelt. Dieses Urteil findet im Arbeitsrecht Anwendung. Bei der Anrechnung der Berufsschulzeiten gilt laut Urteil folgendes:
Die gesamte Zeit in der Berufsschule, von Unterrichtsbeginn bis Unterrichtende (auch Pausen, Freistunden usw.) werden auf die Arbeitszeit angerechnet, allerdings nur dann, wenn der Unterricht sich mit den üblichen Arbeitszeiten im Betrieb überschneidet. Findet der Unterricht ganz oder teilweise zu Zeiten statt, in denen der Volljährige nicht im Betrieb arbeitet, muss keine Anrechnung erfolgen!
Wenn der Volljährige vor oder nach der Berufschule im Betrieb arbeitet, wird ihm auch die Wegzeit von oder zur Berufsschule auf die Arbeitszeit angerechnet.
Der Volljährige Azubi muss an einem Berufsschultag aber nur dann noch im Betrieb arbeiten, wenn nach der Anrechnung noch genügend Ausbildungszeit im Betrieb übrig bleibt, in der sinnvoll Ausbildung statt finden kann, also zum Beispiel mindestens 30 Minuten.

Anrechnung von anderen Ausbildungsmaßnahmen auf die Arbeitszeit
Nimmt der Volljährige Azubi an Prüfungen oder Lehrgängen teil, muss ihm auch diese Zeit auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Hier gilt dieselbe Regelung, wie bei der Anrechnung der Berufsschulzeit.

Weiterbildung: Systemische Beratung im Ausbildungsbetrieb


Überstunden


Was sind Überstunden?
Überstunden sind alle Zeiten, die über die im Ausbildungsvertrag vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehen. Bei Gleitzeit können andere Regelungen gelten.

Überstunden erlaubt?
Auszubildende müssen keine Überstunden leisten! Die einzige Ausnahme sind absolute Notfälle! Ein Beispiel: Im Betrieb bricht ein Feuer aus und alle Mitarbeiter versuchen noch möglichst viele Dinge aus dem Feuer zu retten. In diesem Fall kann auch vom Azubi erwartet werden, dass er solange wie möglich hilft. Das ist kein Witz! Nur solche Notfälle erlauben es dem Arbeitgeber, bei Azubis Überstunden anzuordnen. Fehlendes Personal ist kein Notfall. Der Azubi kann nach abgeleisteter Arbeitszeit immer nach Hause gehen. So ist die rechtliche Lage. Natürlich muss du dir überlegen, ob das clever ist. Aber in jedem Fall solltest du dir über einen Ausgleich für die Überstunden Gedanken machen, falls du freiwillig Überstunden leistest!

Überstundenregelung
Im Gegensatz zu normalen Arbeitnehmern darf mit Azubis im Ausbildungsvertrag oder in einer Nebenvereinbarung nicht festgelegt werden, dass Azubis pauschal unbezahlte Überstunden leisten müssen. Eine solche Überstundenregelung ist laut Berufsbildungsgesetz nicht gültig. Das gilt auch, wenn eine Gleitzeitregelung im Betrieb gilt.

Höchstarbeitszeit
Wenn Azubis Überstunden machen, gelten laut Arbeitsrecht die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten: Für Minderjährige gilt laut Jugendarbeitsschutzgesetz eine maximale Arbeitszeit von 40 Stunden, bei Volljährigen laut Arbeitszeitgesetz eine maximale Arbeitszeit von regelmäßig 48 Stunden wöchentlich.

Ausbildungszweck
Auch Überstunden müssen immer dem Ausbildungszweck dienen, es muss also ein Ausbilder anwesend sein und Ausbildung statt finden.

Zeiterfassung
Falls Auszubildende Überstunden machen, ist die Zeiterfassung enorm wichtig, egal wie die Zeiterfassung erfolgt: Azubis sollten sicherstellen, dass sie einen schriftlichen Nachweis über ihre Arbeitszeiten und Überstunden haben. Die Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber ist im Arbeitsrecht eigentlich im Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben. Falls es trotzdem keine Zeiterfassung gibt, sollten Azubis ihre Arbeitszeiten selbst notieren.

Abgeltung und Bezahlung durch Vergütung / Urlaub
Alle Auszubildenden haben laut § 17 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf einen Ausgleich für ihre Überstunden.
Die Überstunden müssen den Azubis entweder mit ihrer Vergütung ausgezahlt werden oder es erfolgt eine Abgeltung durch Urlaub. Grundsätzlich vorgesehen ist dabei der Freizeitausgleich und Auszubildende können dies verlangen. Aber auch wenn die Überstunden ausgezahlt werden: In beiden Fällen muss ein Zuschlag gezahlt werden. Bei Urlaub steht dem Azubi pro Überstunde eine Stunde Urlaub zu, plus Zeitzuschlag. Bei einer Bezahlung die normale Vergütung für eine Arbeitstunde, die sich so errechnet:
Ausbildungsvergütung (geteilt durch) 30 (geteilt durch) tägliche Arbeitszeit (plus) Zuschlag.
Wenn die Überstunden in Urlaub ausgeglichen werden, hat dies nichts mit dem normalen gesetzlichen Urlaubsanspruch zu tun, siehe Urlaub.

Überstundenzuschlag
Außerdem haben Azubis bei Überstunden Anspruch auf einen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags wird durch Tarifverträge festgelegt oder orientiert sich an ihnen.
Bei einer Abgeltung der Überstunden durch Urlaub muss ein entsprechender Zuschlag in Zeit gewährt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Azubi freiwillig Überstunden leistet ohne dass etwas vereinbart ist! Der Auszubildende kann auch mit seinem Ausbilder eine Vereinbarung treffen und – am besten schriftlich – eine bestimmte Bezahlung der Überstunden vereinbaren. Der Azubi gibt dem Ausbilder einfach zu verstehen, dass er nur bereit ist Überstunden zu leisten, wenn er dafür einen Betrag von xy Euro pro Stunden bekommt!

Geltendmachung von Überstunden
Im Arbeitsrecht muss man Leistungen schnell geltend machen, sonst verwirkt der Azubi den Anspruch. Eine Verwirkung kann bereits nach einigen Wochen eintreten, auch wenn Tarifverträge längere Ausschlussfristen vorsehen und im Arbeitsrecht eine Verjährungsfrist von drei Jahre gilt. Von daher gilt: Möglichst schnell reagieren und den Rechtsweg einschlagen. Eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche reicht, um eine Verwirkung zu verhindern. Es reicht hier, wenn der Azubi schriftlich darauf hinweist, dass noch Überstunden offen sind, die bezahlt werden müssen. Mehr Infos unter Rechtsweg

Weiterbildung zum/zur Trainer/in für Berufsorientierung

Minusstunden

Wenn Auszubildenden Minusstunden aufgeschrieben werden, ist das in der Regel nicht rechtens. Auch hier gilt laut Berufsbildungsgesetz: Azubis sind keine normalen Arbeitnehmer – sie sind im Betrieb um zu lernen. Sie haben ein Recht darauf, ihre tägliche Arbeitszeit auch im Betrieb zu verbringen. Werden sie also zum Beispiel nach Hause geschickt, weil wenig los ist, ist dies als eine bezahlte Freistellung zu werten, und es entstehen keine Minusstunden. So steht es auch im Berufsbildungsgesetz § 19: Entfällt die Ausbildung, ohne dass der Azubi etwas dafür kann, dürfen ihm keine Minusstunden anrechnet werden!

Und noch eine Information zum Schluss: Die meisten Überstunden werden in der Gastronomie geleistet. Insgesamt leistet fast jeder zweite Azubi regelmäßig Überstunden, jeder Fünfte erhält keinen Ausgleich dafür! Viele Azubis leisten also Überstunden und ihre Arbeitszeit liegt über den vertraglich vereinbarten Stunden.

<script>