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Gesetzliche Grundlage SGB III


Die Berufsausbildungsbeihilfe ist in zwei Gesetzen geregelt:
Im Sozialgesetzbuch III ist der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe mit allen Bedingungen festgelegt. Durch § 65 Abs. 1 SGB III sind die Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe an das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gekoppelt. Das Sozialgesetzbuch III enthält folgende Regelungen:

§ 59 SGB III – Wann besteht Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe?

Anspruch auf BAB besteht laut Gesetz grundsätzlich nur, wenn der Antragsteller eine berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert oder an einer förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt. Zudem muss der Antragsteller bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen.
Mehr Infos unter Anspruch auf BAB.

§ 60 SGB III – Wann ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig?

Eine berufliche Ausbildung kann von der Bundesagentur für Arbeit nur dann mit BAB gefördert werden, wenn es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Außerdem wird in der Regel nur die erste Ausbildung gefördert. Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn es für die berufliche Eingliederung nötig ist.
Mehr Infos unter Anspruch auf BAB.

§ 61 SGB III – Wann ist eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig?

Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme BvB ist nur förderungsfähig, wenn sie bestimmte Qualitätsstandards erfüllt. Sie muss die Teilnehmer auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen.
Mehr Infos unter Anspruch auf BAB.

§ 62 SGB III – Wann ist eine Förderung im Ausland möglich?

Teile einer beruflichen Ausbildung oder berufvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können auch im Ausland gefördert werden.
Mehr Infos unter Anspruch auf BAB.

§ 63 SGB III – Welche Personen können grundsätzlich Berufsausbildungsbeihilfe beziehen?

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben laut Gesetz alle deutschen Staatsbürger. Aber auch ausländische Mitbürger haben in vielen Fällen Anspruch auf BAB. Zum Beispiel alle Antragsteller, die aus einem Land der Europäischen Union kommen.
Mehr Infos unter Anspruch auf BAB.

§ 64 SGB III – Welche persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Lebenssituation ist entscheidend. So werden zum Beispiel minderjährige Azubis in der Regel nur BAB bekommen, wenn sie nicht mehr zu Hause leben können, weil der Ausbildungsort zu weit entfernt ist.
Mehr Infos unter Anspruch auf BAB.

§ 65 SGB III – Wie berechnet sich der Bedarf bei einer beruflichen Ausbildung?

Wie hoch die Bedarfssätze für den Lebensunterhalt des Azubis sind, ist nicht im Sozialgesetzbuch III, sondern im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) festgelegt.

2013 werden für den Bedarf zum Lebensunterhalt 348 Euro angesetzt. Zusätzlich werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschale Zuschüsse zur Miete gezahlt. Wenn Auszubildende bei voller Verpflegung in einem Wohnheim untergebracht sind oder beim Ausbilder leben, wird ein Zuschuss von 88 Euro bezahlt und die amtlich festgelegten Wohnheimkosten übernommen.
Mehr Infos unter Höhe und Bedarf.

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§ 66 SGB III – Wie berechnet sich der Bedarf bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme?

Für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnehmen ist der Bedarf zum Lebensunterhalt nicht im Sozialgesetzbuch III, sondern in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) festgelegt. Seit dem 1. August 2008 werden 212 Euro monatlich gezahlt. wenn der Teilnehmer bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt. Im Falle der Unterbringung in einem Wohnheim mit voller Verpflegung wird ein Zuschuss von 88 Euro gezahlt und die amtlich festgelegten Wohnheimkosten übernommen. Im Falle einer anderweitigen Unterbringung z. B. in einer eigenen Wohnung liegt der Bedarf für den Bedarf zum Lebensunterhalt bei 383 Euro. Zusätzlich werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschale Zuschüsse zur Miete gezahlt.
Mehr Infos unter Höhe und Bedarf.

§ 67 SGB III – Wie werden Fahrtkosten angerechnet?

Bei der Berechnung des Bedarfes werden auch die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung, Ausbildungsbetrieb und Berufsschule übernommen sowie ggf. die Kosten für eine monatliche Heimfahrt.
Mehr Infos unter Höhe und Bedarf.

§ 68 SGB III – Wie werden andere Aufwendungen wie Lernmittel und Kinderbetreuungskosten angerechnet?

Unter anderem zählen Arbeitskleidung, Lernmittel oder Kinderbetreuungskosten zum Bedarf.
Mehr Infos unter Höhe und Bedarf.

§ 69 SGB III – Übernahme der Lehrgangskosten bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Bei Teilnehmern an einer berufvorbereitenden Maßnahme beinhaltet die Berufsausbildungsbeihilfe auch die Lehrgangkosten.
Mehr Infos unter Höhe und Bedarf.

§ 71 SGB III – Wie wird das Einkommen angerechnet?

Bei Teilnehmern an Berufsvorbereitenden Maßnahmen wird in der Regel das Einkommen nicht angerechnet! Bei Azubis werden das eigene und das Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten angerechnet.
Mehr Infos unter Anrechnung von Einkommen.

§ 72 SGB III – Vorausleistungen bei fehlenden Angaben und Unterhaltsverweigerung

Weigern sich die Eltern, dem Azubi Unterhalt zu zahlen oder die nötigen Angaben zu machen, kann die Arbeitsagentur ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern BAB zahlen.
Mehr Infos unter News und Tipps.

§ 73 SGB III – Wie lange wird Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt?

Die BAB wird in der Regel so lange gezahlt, wie die Ausbildung bzw. die BvB dauert. Der Anspruch auf BAB besteht auch während der Berufsschulzeiten. Über den Anspruch wird in der Regel nicht für die gesamte Dauer sondern in Bewilligungszeiträumen entschieden. Das sind bei einer beruflicher Ausbildung 18 Monate, im Übrigen ein Jahr.

Weiterbildung: Schuldenregulierung mit jungen Menschen

§ 74 SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnehmen

Ein spezieller Anspruch kann sich ergeben, wenn ein Arbeitsloser vor Beginn einer Berufsvorbereitenden Maßnahme Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte. Es wird BAB in Höhe des Arbeitslosengeldes ausgezahlt werden.
Mehr Infos unter Höhe und Bedarf.

§ 75 SGB III – Wie und wann wird Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt?

Die BAB wird monatlich ausgezahlt. Beträgt die errechnete BAB weniger als 10 Euro, besteht kein Anspruch!

§ 76 SGB III – Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig

Die Bundesagentur für Arbeit berechnet die BAB und zahlt diese aus. Sie entscheidet auch darüber, welche berufsvorbereitenden Maßnehmen förderungsfähig sind.
Mehr Infos dazu unter Antrag und Formular.

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