Angebote für Fachkräfte

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Weiterbildung Systemische Beratung im Ausbildungsbetrieb
Qualifizierung zum/zur Ausbildungsberater/in

Institut für Bildungscoaching

Zweite Ausbildung


Verkürzung der zweiten Ausbildung

Laut § 8 Berufsbildungsgesetz können Azubis die Ausbildung unter bestimmten Bedingungen verkürzen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat 2008 eine neue Empfehlung zur Verkürzung der Ausbildung herausgegeben, in der mögliche Verkürzungsgründe genannt werden. Bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann eine 2. Ausbildung um 12 Monate verkürzt werden. Dazu ist aber ein gemeinsamer Antrag von Azubi und Ausbilder nötig. Der neue Ausbildungsbetrieb muss also der Verkürzung der 2. Ausbildung zustimmen.

Bei einer Verkürzung nach § 8 haben Azubis leider keinen Anspruch auf ein höheres Gehalt. Wenn ein Azubi seine 2. Ausbildung aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung um ein Jahr verkürzt, fällt die Ausbildungszeit praktisch hinten weg. Er hat bei Beginn der 2. Ausbildung also nur Anspruch auf das Gehalt des 1. Lehrjahres.

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Finanzierung der 2. Ausbildung

Kein BAB, dafür Wohngeld

Bei einer 2. beruflichen Ausbildung hast du keinen Anspruch mehr auf Berufsausbildungsbeihilfe. BAB steht Auszubildenden mit abgeschlossener Berufsausbildung „dem Grunde nach“ nicht zu. Aber es gibt eine andere Möglichkeit: Wenn Azubis Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach nicht zusteht, können sie Wohngeld beantragen! Mehr Informationen findest du unter Wohngeld.

Kindergeld

Seit 01.01.2012 gibt es beim Kindergeld eine entscheidende Neuregelung: Die Einkommensgrenzen fallen bei der beruflichen Erstausbildung weg. Dies ist besonderes günstig für Azubis, die im 3. Lehrjahr viel verdienen oder z.B. Halbwaisenrente beziehen oder einen Nebenjob haben.

Aber wie sieht es bei einer zweiten Ausbildung mit dem Kindergeld ab 2012 aus? Entscheidend ist zunächst, dass du dein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hast, also noch nicht 25. Jahre alt geworden bist. Nur dann kann Kindergeld gezahlt werden! Wenn du unter 25 Jahre alt bist und nun eine zweite Ausbildung oder ein zweites Studium beginnst, kann Kindergeld weiter gezahlt werden! Dies musst du allerdings bei der Familienkasse belegen! Außerdem darfst du während der zweiten Ausbildung oder dem zweiten Studium keiner „schädlichen Erwerbstätigkeit“ nachgehen, wie es im Gesetz heißt. Das bedeutet im Klartext: Du darfst zwar arbeiten, aber nicht mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, also 450-Euro-Jobs zählen auch nicht.

Wenn deinen Eltern keine Kosten mehr durch dich entstehen, müssen sie dir dein Kindergeld auszahlen. Mehr Informationen findest du unter Kindergeld.

Unterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Dies gilt vor allem während der ersten Berufsausbildung. Bei einer zweiten Berufsausbildung sind die Eltern in aller Regel nicht zu Unterhalt verpflichtet, wenn es sich um eine gänzliche neue Ausbildung handelt.

Etwas anderes gilt, wenn es sich bei der Zweitausbildung um eine Weiterbildung handelt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn an eine berufliche Ausbildung ein Studium angeschlossen wird, dass in einem inhaltlichen Zusammenhang zur Erstausbildung steht.

  • Ausbildung zum Bauzeichner – Architektur-Studium
  • Ausbildung zum Bankkaufmann – BWL-Studium

In diesen Fällen haben Gerichte positiv für die Auszubildenden geurteilt, da es sich bei Erstausbildung und Zweitausbildung um eine Gesamtausbildung handelt. Kein inhaltlicher Zusammenhang dürfte zum Beispiel in den folgenden Fällen bestehen:

  • Ausbildung zum Industriekauffrau – Psychologie-Studium
  • Ausbildung zum Friseur – Sozialpädagogik-Studium

In diesen oder ähnlichen Fällen hast du bei einer zweiten Ausbildung keinen Unterhalt von deinen Eltern mehr verlangen. Aber sie können dich natürlich trotzdem freiwillig unterstützen!

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BAföG bei Studium

Einige Auszubildende schließen an eine Berufsausbildung als 2. Ausbildung ein Studium an. Hier haben sie Anspruch auf BAföG, auch wenn es die zweite Ausbildung ist. Bei BAföG ist es wichtig, ob es elternabhängig (mit Anrechnung des Einkommens der Eltern) oder elternunabhängig (ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern) gewährt wird.

Elternunabhängiges BAföG

Wenn du nach deiner Ausbildung ein Studium beginnst, hast du unter folgenden Bedingungen Anspruch auf elternunabhängiges BAföG:

Die Ausbildung hat drei Jahre gedauert und du hast nach der Ausbildung drei Jahre lang gearbeitet und deinen Lebensunterhalt selbständig verdient. Zu diesen drei Jahren zählen ggf. auch Wehr- und Zivildienst.
Bei Beginn des Studiums hast du bereits das 30. Lebensjahr vollendet.
Nach deinem 18. Lebensjahr hast du mindestens fünf Jahre lang gearbeitet und selbständig deinen Lebensunterhalt verdient, wobei auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes mitzählen.

Wenn dies nicht zutrifft, kannst du während der 2. Ausbildung nur elternabhängiges BAföG bekommen. Das Einkommen deiner Eltern wird dann teilweise angerechnet und der BAföG-Anspruch entsprechend geringer ausfallen.

Bildungskredit

Einen Bildungskredit kannst du während der 2. Ausbildung beantragen, wenn du Schüler oder Student bist (Fachschulen, Berufsakademien). Der Bildungskredit soll dir helfen, deine Ausbildung zügig abzuschließen oder verhindern, dass du die Ausbildung aufgrund von Geldnot abbrechen musst. Pro Ausbildungsabschnitt können bis zu 7200 Euro gewährt werden.

Der Nachteil am Bildungskredit ist jedoch: Du musst ihn zurückzahlen!
Und es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Bildungskredit.

Den Kreditantrag musst du an das Bundesverwaltungsamt richten. Du erhältst dann bestenfalls einen Bewilligungsbescheid und ein Vertragsangebot für einen Bildungskredit.

 

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